JudikaturJustiz1Ob10/06m

1Ob10/06m – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** OHG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H ***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.537,68 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 (ON 65) berichtigten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2005, GZ 4 R 97/05x, 4 R 100/05p-59, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „ordentliche" und der „außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nachdem das Erstgericht einen Beschluss auf Wiedereröffnung des Verfahrens gefasst hatte, gab es der Klage im Umfang von EUR 18.537,68 sA statt und wies das Mehrbegehren ab.

Gegen dieses Urteil erhob (nur) die beklagte Partei Berufung und verband damit einen Rekurs gegen den Beschluss auf Wiedereröffnung. Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs zurück, gab der Berufung nicht Folge, und sprach letztlich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs und die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig seien. Daraufhin brachte die beklagte Partei Anträge auf Zulassung der Revision sowie des Revisionsrekurses ein und verband damit die Revision bzw den Revisionsrekurs. „Aus anwaltlicher Vorsicht" erhob sie gleichzeitig (am selben Tag) mit dem Antrag auf Zulassung des Revisionsrekurses einen „außerordentlichen Revisionsrekurs". Infolge Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der ordentlichen Revision sowie der damit verbundenen Revision erwuchs die Entscheidung in der Hauptsache in Rechtskraft. Auch den Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses wies das Gericht zweiter Instanz zurück, nicht aber den mit diesem Antrag verbundenen (ordentlichen) Revisionsrekurs. Zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses führte es aus, dass zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Verhandlung noch der gesamte Streitwert von EUR 20.325,96 Gegenstand des Verfahrens (erster Instanz) gewesen sei, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei aber nicht zu lösen.

Sowohl der gegen die Zurückweisung des Rekurses gerichtete „ordentliche" Revisionsrekurs wie auch der „außerordentliche" Revisionsrekurs sind nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist bei Zurückweisung eines Rekurses gegen den nicht abgesondert anfechtbaren Wiedereröffnungsbeschluss (10 ObS 166/03i; 7 Ob 303/00k; Fucik in Rechberger, ZPO2 § 196 Rz 3) nach § 528 ZPO zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny², IV/I § 515 Rz 21 mwN). Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Im vorliegenden Fall betrug der Entscheidungsgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat - sowohl hinsichtlich des Rekurses als auch hinsichtlich der Berufung - EUR 18.537,68. Da nur dieser Entscheidungsgegenstand - im Zeitpunkt der Rekursentscheidung - maßgebend ist, nicht jedoch der Streitwert erster Instanz (vgl Kodek in Rechberger, aaO, § 502 Rz 1; Zechner aaO § 502 Rz 134), kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens zum Zeitpunkt des Wiedereröffnungsbeschlusses über 20.000 EUR lag. Damit liegt eine im § 508 Abs 1 ZPO genannte Streitigkeit vor, sodass das Berufungsgericht, weil es den Abänderungsantrag für nicht stichhältig erachtete, nicht nur diesen, sondern auch den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte (§§ 508 Abs 4, 528 Abs 2a ZPO). Hat das Gericht zweiter Instanz - wie hier - dennoch nur den Abänderungsantrag zurückgewiesen, verfällt der damit verbundene Revisionsrekurs ebenfalls der Zurückweisung (Zechner aaO § 508 Rz 13), die (ergänzend) der erkennende Senat vorzunehmen hat. Ebenso ist der „außerordentliche" Revisionsrekurs zurückzuweisen. Bei Streitigkeiten, auf die gemäß § 528 Abs 2a ZPO § 508 Abs 1 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, gibt es das Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 aaO; EvBl 2000/128). Dass das Rekursgericht irriger Weise von einem über 20.000 EUR gelegenen Entscheidungsgegenstand ausging, ist unbeachtlich, war doch infolge „reinen Geldstreitwerts" eine Bewertung gar nicht vorzunehmen (vgl Zechner aaO § 502 Rz 155). Im Übrigen wäre - selbst wenn der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR überstiegen hätte - der außerordentliche Revisionsrekurs schon mangels Beschwer zurückzuweisen. Nach dessen Einbringung wurde die Entscheidung in der Sache selbst rechtskräftig, sodass kein rechtliches Interesse der beklagten Partei an der Klärung der Frage besteht, ob ehemals die Vorraussetzungen des § 194 ZPO für den Wiedereröffnungsbeschluss vorlagen. Fehlt es im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel an einer Beschwer, ist auch ein ursprünglich zulässiges Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (Kodek aaO Rz 9 zu vor § 461 mwN).