JudikaturJustiz1Nd185/57

1Nd185/57 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. September 1958

Kopf

SZ 31/107

Spruch

Der negative Zuständigkeitsstreit zweier inländischer Gerichte, von denen keines zur Bestellung eines Kurators für eine im Ausland befindliche Person örtlich zuständig ist, muß dahin entschieden werden, daß keines der beiden Gerichte zur Kuratorbestellung zuständig ist.

Entscheidung vom 10. September 1958, 1 Nd 185/57.

I. Instanz: Bezirksgericht Linz und Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Text

Mit Beschluß vom 16. April 1957, 1 Cg 215/55-118, hat das Landesgericht Linz zwecks Beseitigung des Mangels der Prozeßfähigkeit des Klägers den Armenvertreter Rechtsanwalt Dr. F. "im Sinne des § 6 Abs. 2 ZPO. beauftragt, binnen sechs Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses beim zuständigen Pflegschaftsgericht (§ 112 Abs. 2 JN.) für den Kläger die Bestellung eines Kurators zu erwirken und von diesem die Genehmigung der bisherigen und künftigen Prozeßführung des Klägers in gegenständlicher Rechtssache einzuholen." Der Rekurs der klagenden Partei gegen diesen Beschluß ist rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Dr. F. hat daraufhin beim Bezirksgericht Linz beantragt, für Leo Fi. einen Kurator zu bestellen. Diesen Antrag hat das Bezirksgericht Linz mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 12. Juni 1957, 5 P 300/57-5, wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen, weil nicht der allgemeine Gerichtsstand des Armenvertreters Dr. F., sondern der Wohnsitz des Leo Fi. in Wien maßgebend sei. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte die Übernahme der Sache mit dem ebenfalls rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 31. Juli 1957, 7 Nc 389/57-10, ab, weil das Bezirksgericht Linz wegen des Wohnsitzes des Dr. F. in Linz zuständig sei.

Nunmehr hat das Bezirksgericht Linz dem Obersten Gerichtshof die Akten gemäß § 47 JN. zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites vorgelegt.

Der Oberste Gerichtshof erkannte, daß weder das Bezirksgericht Linz noch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Kuratorbestellung zuständig sei.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es handelt sich um einen an sich in die Zuständigkeit der inländischen Gerichte fallenden Antrag. Eine örtliche Zuständigkeit der beiden Gerichte, die die Entscheidung abgelehnt haben, ist jedoch nicht gegeben. Der Kurand hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 109 JN.). Die Voraussetzungen der JMV. vom 11. August 1914, RGBl. Nr. 209, liegen nicht vor, und auch die Bestimmung des § 112 Abs. 2 JN. kommt nicht in Frage, weil es nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand des Vertreters des Antragstellers, sondern auf den des Antragstellers selbst ankommt. Die Vorschrift des § 67 JN. (Gerichtsstand im Inland begrundeter oder hier zu erfüllender Verbindlichkeiten) bezieht sich nur auf den Prozeßbeklagten.

Da weder das Bezirksgericht Linz noch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Entscheidung örtlich zuständig ist, mußte der Zuständigkeitsstreit in dem Sinn erledigt werden, daß keines der beiden Gerichte als zuständig anzusehen ist.