Spruch Der negative Zuständigkeitsstreit zweier inländischer Gerichte, von denen keines zur Bestellung eines Kurators für eine im Ausland befindliche Person örtlich zuständig ist, muß dahin entschieden werden, daß keines der beiden Gerichte zur Kuratorbestellung zuständig ist. Entscheidung vom 10. Septemb…
Text Mit Beschluß vom 16. April 1957, 1 Cg 215/55-118, hat das Landesgericht Linz zwecks Beseitigung des Mangels der Prozeßfähigkeit des Klägers den Armenvertreter Rechtsanwalt Dr. F. "im Sinne des § 6 Abs. 2 ZPO. beauftragt, binnen sechs Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses beim zuständigen Pflegschaft…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Es handelt sich um einen an sich in die Zuständigkeit der inländischen Gerichte fallenden Antrag. Eine örtliche Zuständigkeit der beiden Gerichte, die die Entscheidung abgelehnt haben, ist jedoch nicht gegeben. Der Kurand hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, Wohnsitz …