JudikaturJustiz16Ok9/00

16Ok9/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. März 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Horst Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Birgit Langer und Dr. Manfred Vogel und die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer, Dkfm. Joachim Lamel, Dkfm. Alfred Reiter und Dkfm. Dr. Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache des Anzeigers Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen, Garnisongasse 1, 1090 Wien, vertreten durch Mag. Thomas Koller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anzeige einer unverbindlichen Verbandempfehlung (§ 31 KartG), infolge Rekurses der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 18. August 2000, GZ 25 Kt 247/00-3, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen zeigte mit Schriftsatz vom 10. 7. 2000 Preise für Nachschulungs- und Driver Improvement Kurse gemäß § 24 FührerscheinG als unverbindliche Verbandsempfehlung iSd § 31 KartG an. Die Empfehlung soll an vier namentlich genannte, zur Durchführung dieser Kurse von der Verwaltungsbehörde ermächtigte Stellen gerichtet werden. Der Text der Empfehlung war angeschlossen.

Nachdem die Amtsparteien die ihnen gesetzte Frist zur Äußerung ungenützt hatten verstreichen lassen, ordnete das Erstgericht gemäß § 72 Abs 1 KartG an, dass nach Rechtskraft dieses Beschlusses die unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister einzutragen sei, weil sie einen § 31 KartG entsprechenden Gegenstand zum Inhalt habe und den Anforderungen des § 67 Abs 1 KartG entspreche. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit dem Antrag, den Eintragungsbeschluss aufzuheben und die unverbindliche Verbandsempfehlung zurückzuweisen, weil sich diese nicht an Angehörige eines freien Berufs richten dürfe. Psychologen gehörten einem solchen Beruf an, weil § 2 Abs 1 Z 11 GewO die Ausübung des psychologischen Berufs von der GewO ausnehme und dieser somit ein freier Beruf gemäß dem PsychologenG 1990 sei. Die Anzeigerin beantragte in ihrer Gegenäußerung dem Rekurs nicht Folge zu geben, weil sich die Empfehlung nicht an einzelne freiberufliche Psychologen, sondern an bestimmte Gesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Vereine richte, die keinesfalls "Freiberufler" seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Unverbindliche Verbandsempfehlungen iSd § 31 KartG sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die