JudikaturJustiz15Os94/13g

15Os94/13g – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. August 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zaman D***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 11 U 173/12d des Bezirksgerichts Schwechat, über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Bezirksgerichts Schwechat vom 11. Dezember 2012, GZ 11 U 173/12d 11, und des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 11. April 2013, AZ 901 Bl 39/13b, und einen weiteren Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzen

1./ die im Verfahren AZ 11 U 173/12d des Bezirksgerichts Schwechat erfolgte Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2012,

2./ das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 11. Dezember 2012, GZ 11 U 173/12d-11, und

3./ das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 11. April 2013, AZ 901 Bl 39/13b,

§ 17 Abs 1 StPO.

Diese beiden Urteile werden aufgehoben und Zaman D***** wird vom wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 4. Oktober 2012 erhobenen Vorwurf, er habe am 12. Juni 2012 in S*****, Patrick M***** durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Das Ermittlungsverfahren gegen Zaman D***** wegen § 83 Abs 1 StGB (Verdacht der Körperverletzung zum Nachteil des Patrik M***** am 12. Juni 2012 in S*****), AZ 61 BAZ 531/12h der Staatsanwaltschaft Korneuburg, wurde nachdem der Genannte am 17. Juni 2012 gemäß § 164 StPO als Beschuldigter zur Sache vernommen worden war (ON 2 S 19 ff) am 31. August 2012 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt (ON 1 S 1).

Am 4. Oktober 2012 brachte die Anklagebehörde in derselben Sache beim Bezirksgericht Schwechat zu AZ 11 U 173/12d einen Strafantrag gegen Zaman D***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB ein (ON 7 in ON 7). Nach Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung (ON 10) wurde Zaman D***** mit Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 11. Dezember 2012, GZ 11 U 173/12d 11, im Sinn des Strafantrags schuldig erkannt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. August 2012, AZ 61 Hv 107/12v, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

Das Landesgericht Korneuburg gab der dagegen von der Staatsanwaltschaft (aufgrund verfehlter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB) erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit aus § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Z 11 StPO nach Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten dessen ordnungsgemäße Ladung ausgewiesen war (siehe Beilage zum „Beschluss“ vom 21. März 2013 im Bl Akt) mit Urteil vom (richtig:) 11. April 201 3 , AZ 901 Bl 39/13b, Folge und verhängte über den Angeklagten eine (unbedingte) Geldstrafe.

Der Kanzleivermerk von 9:30 Uhr desselben Tages, wonach Zaman D***** mitgeteilt hatte, erkrankt zu sein, er werde eine Krankenstandsbestätigung faxen, wurde dem Berufungsgericht (laut Aktenvermerk im Bl Akt) erst nach Durchführung der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht.

Rechtliche Beurteilung

Die im Verfahren AZ 11 U 173/12d des Bezirksgerichts Schwechat erfolgte Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2012, das darin gefällte Urteil (ON 11) sowie das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 11. April 2013, AZ 901 Bl 39/13b, stehen wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Eine gemäß § 190 StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs 2 Z 1 StPO nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips „ne bis in idem“ (§ 17 Abs 1 StPO; vgl auch Art 4 des 7. ZPMRK), was zur Folge hat, dass eine neue bzw weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO (§ 17 Abs 2 StPO) nicht mehr zulässig ist ( Nordmeyer , WK-StPO § 190 Rz 20).

Da fallbezogen eine „formlose“ Fortführung des am 31. August 2012 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Zaman D***** wegen § 83 Abs 1 StGB infolge der am 17. Juni 2012 durchgeführten Vernehmung des Beschuldigten zur Sache gemäß § 164 StPO nicht mehr in Betracht kommt (§ 193 Abs 2 Z 1 StPO) und nach der Aktenlage eine Anordnung der Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO nicht erfolgt ist, wäre das Bezirksgericht Schwechat verpflichtet gewesen, das Verfahren nach Einlangen des Strafantrags, aber noch vor Anberaumung der Hauptverhandlung wegen des Verfolgungshindernisses des Verbrauchs des Anklagerechts („res iudicata“; vgl Nordmeyer , WK StPO § 190 Rz 25) gemäß § 451 Abs 2 StPO einzustellen ( Bauer , WK-StPO § 451 Rz 5).

Die Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Schwechat am 11. Dezember 2012, das darin gefällte Urteil sowie das das Verfolgungshindernis nicht amtswegig wahrnehmende (§ 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit b; § 471 iVm § 290 Abs 1 StPO) Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 11. April 2013 verletzen daher den in § 17 StPO normierten Grundsatz „ne bis in idem“.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, ihre Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.