JudikaturJustiz15Os90/12t

15Os90/12t – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. August 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yusuf O***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26. Jänner 2012, GZ 40 Hv 15/11f 63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yusuf O***** der Verbrechen der Vergewaltigung (richtig:) nach § 201 Abs 1 StGB (A/I und A/II) sowie nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (A/III), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (B), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (D), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (E) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (F) schuldig erkannt.

Danach hat er in Bregenz soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung

B/ im Zeitraum November 2010 bis 2. Juni 2011, somit eine längere Zeit hindurch, gegen seine damalige Lebensgefährtin Serap A***** fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie im Zuge „mehrerer“ Vorfälle teilweise heftig schlug und stieß und ihr einmal mit einer Scherbe Schnittverletzungen zufügte.

Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich inhaltlich nur gegen den Schuldspruch B richtet.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Rüge mit dem dennoch auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag auch die weiteren Schuldsprüche erfasst, unterlässt sie es, Nichtigkeit bewirkende Umstände deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Sie verfehlt aber auch sonst ihr Ziel.

Undeutlich (Z 5 erster Fall) ist ein Urteil dann, wenn nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen konkreten Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 419). Das Urteil enthält betreffend Schuldspruch B eine detaillierte Beschreibung des ersten Vorfalls „im November/Anfang Dezember 2010“, bei welchem der Angeklagte seiner damaligen Lebensgefährtin durch Schläge mit der Faust, Ohrfeigen und Tritte gegen die Beine Prellungen und Hämatome zufügte (US 4), sowie jenes vom 2. Juni 2011, bei welchem er ihr durch einen Schlag mit einer vollen Getränkeflasche auf den Kopf und Schläge ins Gesicht eine blutende Wunde und ein Hämatom sowie mit einem Glasscherben eine Schnittverletzung zufügte (US 6). Der Beschwerdekritik zuwider begegnet die in den Entscheidungsgründen erfolgte Zusammenfassung „unzähliger“ weiterer im Zeitraum von November 2010 bis 2. Juni 2011 „immer wieder“ erfolgter gleichartiger, mit Stößen und teils heftigen Schlägen mit der flachen Hand und der Faust gegen Gesicht und Körper pauschal individualisierter Angriffe, durch die das Opfer Hämatome erlitt (US 6), unter dem Gesichtspunkt der Undeutlichkeit von Feststellungen über entscheidende Tatsachen iSd § 107b StGB keinen Bedenken, zumal dadurch auch in rechtlicher Hinsicht eine Abgrenzung von bloß geringfügigen Fällen wiederholter Misshandlung (vgl 13 Os 143/11w) möglich bleibt. Ebensowenig lässt die Beweiswürdigung der Tatrichter offen, dass auch diese Feststellungen auf den für glaubwürdig erachteten und von Wahrnehmungen der Zeuginnen Serpil und Sevil K***** sowie Lichtbildern der Verletzung vom 2. Juni 2011 gestützten Aussagen der Serap A***** (US 9 ff) basieren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Als Rechtsmittel gegen Urteile eines Kollegialgerichts stehen nur die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die privatrechtlichen Ansprüche offen. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl § 464 Z 2 StPO) ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffen oder geschworenengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO), sodass auch die angemeldete und in der Folge ausgeführte Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (RIS Justiz RS0099894).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.