JudikaturJustiz15Os88/17f

15Os88/17f – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Mamu C***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG, § 15 StGB, AZ 39 U 32/16v des Bezirksgerichts Hernals, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 17. Oktober 2016 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 39 U 32/16v des Bezirksgerichts Hernals verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 17. Oktober 2016 in Abwesenheit des Angeklagten § 32 Abs 1 erster Satz JGG iVm § 46a Abs 2 JGG.

Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Hernals verwiesen.

Text

Gründe:

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 17. Oktober 2016, GZ 39 U 32/16v 25, wurde der am 7. Mai 1997 geborene Mamu C***** (richtig:) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG, § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner wurde gemäß § 34 SMG iVm § 26 StGB das sichergestellte Suchgift eingezogen und „gemäß § 20 StGB“ ein Betrag von 10 Euro für verfallen erklärt.

Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten in Abwesenheit des zum damaligen Zeitpunkt 19 jährigen (vgl § 1 Z 5 JGG) Angeklagten (ON 24 S 2 f).

Das Abwesenheitsurteil samt Rechtsmittelbelehrung und Übersetzung (vgl ON 28) wurde Mamu C***** am 12. Dezember 2016 zu eigenen Handen zugestellt (vgl Zustellnachweis bei ON 25) und blieb von diesem unbekämpft.

Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in Abwesenheit des Angeklagten stehen – wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 32 Abs 1 erster Satz JGG iVm § 46a Abs 2 JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bei Angeklagten, die – wie hier vorliegend – im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anzuwenden ( Schroll in WK² JGG § 32 Rz 5 und § 46a Rz 6; vgl RIS Justiz RS0121343).

Diese Gesetzesverletzung war festzustellen. Überdies sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst – kann eine für den Verurteilten nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzung doch nicht ausgeschlossen werden – deren Feststellung konkrete Wirkung zuzuerkennen, das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.