JudikaturJustiz15Os80/18f

15Os80/18f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Oberkontrollorin Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozef I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 611 Hv 5/17w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge des Angeklagten Jozef I***** auf Erneuerung des Strafverfahrens sowie auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Jozef I***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 17. Jänner 2018, GZ 611 Hv 5/17w 307, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (A./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. April 2018, AZ 12 Os 24/18y, zurückgewiesen; über seine Berufung hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Mit nicht anwaltlich gefertigter Eingabe an das Erstgericht vom Mai 2018 beantragte der Angeklagte „um § 23 StPO und § 363a StPO“ und „dringend eine Verteidiger/in“. In einem weiteren Schreiben vom 22. Mai 2018 begehrte er die „Erneuerung des Strafverfahrens“ und „deshalb“ die Ladung einer konkret genannten Person als Zeugin.

Die erwähnten Schreiben wurden dem Verteidiger des Genannten übermittelt. Dieser gab (vgl RIS Justiz RS0125146) bekannt, dass die Anträge „aufrecht erhalten werden“.

Da für den Einschreiter ohnehin ein Verfahrenshilfeverteidiger für das gesamte Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 23 StPO) oder eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) bestellt wurde (Beschluss vom 2. Juni 2017 samt Bestellungsbescheid), war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Abgesehen davon kommt die Erhebung eines Rechtsbehelfs gemäß § 23 StPO ausschließlich der Generalprokuratur zu, der Kopien der Eingaben des Antragstellers übermittelt wurden.

Soweit der Einschreiter die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) anstrebt, ist er darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nur für die Entscheidung über eine solche Beschwerde, nicht aber für deren Erhebung zuständig ist (13 Ns 9/88).

Die vom Angeklagten selbst verfassten Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens waren mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers, was einer Verbesserung nicht zugänglich ist (RIS-Justiz RS0122737 [T30]), zurückzuweisen.

Für einen nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß (RIS Justiz RS0122737).

Demnach hat – weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt worden zu sein ( Grabenwarter , EMRK 6 § 13 Rz 16) – auch ein Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS Justiz RS0122737 [T17]).

Diesen Anforderungen wird auch der vom Verteidiger eingebrachte (aufrecht erhaltene) Antrag in keiner Weise gerecht, gibt er doch weder an, durch welche (letztinstanzliche) Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts (vgl § 363a Abs 1 StPO) sich der Erneuerungswerber benachteiligt sieht, noch, aus welchem Grund dabei welches von der MRK geschützte Grundrecht missachtet worden sein soll.

Sämtliche Anträge waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).