JudikaturJustiz15Os8/18t

15Os8/18t – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Islam S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Yordan I***** sowie die Berufung des Angeklagten Lavdrim Is***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. September 2017, GZ 143 Hv 57/17a 33, ferner über die Beschwerde des Erstgenannten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten I***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche dreier Mitangeklagter enthält, wurde Yordan I***** des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. März 2017 in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Kristijan M*****, Lavdrim Is***** und Islam S***** und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Miroslav K***** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen, die diesen am Vermögen geschädigt hätte, indem er „gemeinsam mit Kristijan M*****, Lavdrim Is***** und Islam S***** bewaffnet mit Baseballschlägern, Messern und Softguns zum Bahnhof S***** fuhr, wobei er vor hatte, an diesem vorher vereinbarten Treffpunkt vor Miroslav K***** die bereits mehrmals getätigte Forderung zur Übergabe von 15.000 Euro zu wiederholen, wobei es beim Versuch blieb, weil Miroslav K***** vorher die Polizei verständigte“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsgemäß nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte erhebliche rechtliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (RIS Justiz RS0099689 [T9]).

Indem die Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit b) ohne Bezugnahme auf Ergebnisse der Hauptverhandlung und entgegen den Urteilsannahmen bloß behauptet, das Verhalten des Zweitangeklagten sei „als Selbstschutz anzunehmen“ (§ 3 Abs 1 StGB), orientiert sie sich nicht an diesen verfahrensrechtlichen Kriterien.

Mit dem Einwand, „dieses Geld“ (die dem K***** übergebene Raubbeute; US 9) sei „niemals in das Vermögen des K***** gelangt“, wird die angestrebte rechtliche Konsequenz der Unmöglichkeit einer Vermögensschädigung (§ 15 Abs 3 StGB) nicht – wie dies aber erforderlich wäre (vgl RIS Justiz RS0116565) – argumentativ aus dem Gesetz abgeleitet, sondern bloß behauptet. Im Übrigen wird nicht klar, weshalb sich – unter Zugrundelegung eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 146 Rz 61 f; Kienapfel/Schmoller StudB BT II 2 § 144 Rz 34 ff; RIS Justiz RS0094171 [T2, T3]) – die Vermögenslage des Opfers bei dem hier maßgeblichen Vermögensvergleich vor und nach der entsprechenden Vermögensverfügung („Differenzschaden“; Eder Rieder in WK 2 StGB § 144 Rz 26; Flora in Leukauf/Steininger StGB 4 § 144 Rz 8; zum Erwerb von Eigentum an vertretbaren Sachen durch Vermengung vgl § 371 ABGB) durch das Abnötigen von Geld nicht verschlechtern sollte (zu Diebsgut als tauglichem Objekt einer Erpressung vgl auch Eder Rieder in WK 2 StGB § 144 Rz 25; SSt 56/5).

Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zudem das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810).

Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) mit Blick auf das Vergehen der Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bestreitet, vernachlässigt sie die gerade diesen konstatierenden Urteilsannahmen (US 10, 21; vgl im Übrigen Kienapfel/Schmoller BT II 2 § 144 Rz 60).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.