JudikaturJustiz15Os79/04

15Os79/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. August 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vedran S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall, begangen als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 25. März 2004, GZ 73 Hv 1/03a-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Vedran S***** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall, begangen als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 5. Mai 2003 in Kufstein dadurch, dass er dem abgesondert verfolgten Damir Sa***** eine Gaspistole gab, diesen mit seinem Fahrzeug BMW 740, amtliches Kennzeichen *****, zu der im Nahebereich des Geländes des "A*****" im Gewerbepark Süd in Kufstein gelegenen Unterführung der B ***** brachte, auf ihn dort wartete und anschließend den Genannten von dort wegfuhr, zur Ausführung der strafbaren Handlung des Damir Sa***** beigetragen hat, welcher am 5. Mai 2003 in Kufstein Gabriela R***** durch die Aufforderung Geld herauszugeben, wobei er eine Gaspistole gegen sie richtete, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, ihr Schläge gegen den Kopf versetzte, sohin mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Banktasche mit 18.490 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt hat, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.

Die Geschworenen haben die anklagekonforme Hauptfrage, gerichtet auf das Verbrechen des schweren bewaffneten Raubes, begangen als Beitragstäter, bejaht und dementsprechend die auf Hehlerei gerichtete Eventualfrage unbeantwortet gelassen.

Die gegen diesen Schuldspruch aus Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Nichtdurchführung der in der Hauptverhandlung vom 25. März 2004 beantragten Vernehmung des Zeugen Damir Sa***** im Rechtshilfeweg bzw der neuerlichen Betreibung des entsprechenden Rechtshilfeersuchens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte "keinen Tatbeitrag zu der von Damir Sa***** gesetzten Straftat geleistet hat, insbesondere der Angeklagte in völliger Unkenntnis des Ziels und des Zwecks der Fahrt nach Kufstein zur gegenständlichen Unterführung war und darüber hinaus der Angeklagte dem Damir Sa***** keine Waffe mit dem Vorsatz übergeben hat, dass diese bei Ausführung einer Straftat in irgendeiner Weise verwendet wurde" Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Entgegen der Beschwerdekritik hat der Schwurgerichtshof in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis begründet dargelegt, warum er von einem weiteren Zuwarten auf die Erledigung des bereits mehrfach urgierten Rechtshilfeersuchens an die zuständige Behörde in Bosnien-Herzegowina Abstand genommen hat. Zutreffend ist er davon ausgegangen, dass infolge Nichtentsprechung von Rechtshilfeersuchen durch die zuständige Behörde in Bosnien-Herzegowina durch rund neun Monate trotz Urgenzen die erbetene Rechtshilfe gegenständlich faktisch nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei (vgl 14 Os 142/90). Denn die Pflicht des Gerichtes, Beweise, die der Angeklagte zu seiner Entlastung angibt, aufzunehmen, findet ihre natürliche Grenze dort, wo die Erhebung solcher Tatsachen oder Beweismittel aus vom Willen des Gerichtes unabhängigen Umständen nicht möglich ist und nicht überblickt werden kann, ob dies überhaupt und in absehbarer Zeit möglich sein wird (RIS-Justiz RS0099502). Im Übrigen wurden Gründe für die Erwartung, dass die beantragte Vernehmung in absehbarer Zeit in der vorliegenden Haftsache vor dem erkennenden Gericht oder im Rechtshilfeweg durchgeführt werden könne, nicht dargelegt.

Der Vorwurf einer Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer jegliche Substantiierung unterlassen hat, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die von ihm vermisste weitere (eventuale) Fragestellung in Richtung Diebstahl mit Waffen nach § 129 Z 2 Abs 4 StGB indiziert gewesen wäre. Die Beschwerdeausführungen, die Geschworenen hätten sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte "allenfalls" Beitragstäter im Sinn der genannten Bestimmung deswegen gewesen wäre, weil er "allenfalls gewusst hätte, dass der Haupttäter eine Waffe wissentlich bei sich führte um den Widerstand einer Person zu überwinden, wenn er ihr Geld stehlen will", verweist auf kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, bei dessen Erweislichkeit das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen vorliegen würde. Mit dem oben angeführten spekulativen pauschalen Einwand wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vielmehr ebensowenig deutlich und bestimmt bezeichnet wie mit dem weiteren Vorbringen, bei einer Verurteilung nach dieser Bestimmung wäre aufgrund der dort vorgesehenen Strafdrohung natürlich ein ganz anderes Delikt zu verantworten und die Strafe geringer, weshalb die Fragerüge der gesetzeskonformen Ausführung entbehrt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 15 Os 36/03). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1, auch iVm § 285a StPO), sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).

Rechtssätze
3