RS0099577 – OGH Rechtssatz
RS0099577 – OGH Rechtssatz
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Wurde einem Rechtshilfeersuchen an die zuständige jugoslawische Behörde durch mehr als zehn Monate hindurch - trotz Urgenz des Bundesministeriums für Justiz - nicht entsprochen, so konnte das Gericht ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten davon ausgehen, daß im vorliegenden Fall ungeachtet des aufrechten Bestandes des zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bestehenden Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen die erbetene Rechtshilfe faktisch nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei.