RS0099502 – OGH Rechtssatz
RS0099502 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Pflicht des Gerichtes, Beweise, die der Angeklagte zu seiner Entlastung angibt, aufzunehmen, findet ihre natürliche Grenze dort, wo die Erhebung solcher Tatsachen oder Beweismittel aus vom Willen des Gerichtes unabhängigen Umständen nicht möglich ist und nicht überblickt werden kann, ob dies überhaupt und in absehbarer Zeit möglich sein wird (hier: Zeuge in Nigeria - kein Rechtshilfeabkommen).