JudikaturJustizRS0099502

RS0099502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Die Pflicht des Gerichtes, Beweise, die der Angeklagte zu seiner Entlastung angibt, aufzunehmen, findet ihre natürliche Grenze dort, wo die Erhebung solcher Tatsachen oder Beweismittel aus vom Willen des Gerichtes unabhängigen Umständen nicht möglich ist und nicht überblickt werden kann, ob dies überhaupt und in absehbarer Zeit möglich sein wird (hier: Zeuge in Nigeria - kein Rechtshilfeabkommen).

Entscheidungen
52