JudikaturJustiz15Os61/04

15Os61/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Medienstrafsache der Privatankläger Ursula U***** und andere gegen Alfred P***** und einen weiteren Angeklagten wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten Alfred P***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2004, AZ 18 Bs 325/03 (GZ 9a EVr 8960/00-91), und die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Oberlandesgericht Wien über die Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe der Angeklagten Alfred P***** und Wolfgang H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2003, GZ 91 Hv 5384/00a-78, mit welchem (unter anderem) Alfred P***** der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, indem es die Berufung wegen Nichtigkeit zurückwies und jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gab.

Rechtliche Beurteilung

Das dagegen gerichtete, als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig, weil gegen Berufungsentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein Rechtsmittel zulässig ist.

Auch die mit seiner Eingabe vom 19. Mai 2004 erhobene, auf § 33 (offenbar gemeint:) StPO gestützte (Nichtigkeits )Beschwerde (zur Wahrung des Gesetzes) war als unzulässig zurückzuweisen, weil zu deren Erhebung ausschließlich der Generalprokurator befugt ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist, weshalb auf die diesbezüglichen Argumente in den Eingaben nicht Bedacht zu nehmen war.