JudikaturJustiz15Os29/03

15Os29/03 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. März 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Oktober 2002, GZ 22 Hv 79/02p-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald S***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. Juli 2002 in Graz außer den Fällen des § 201 StGB Petra P***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie beim Öffnen der Wohnungstüre zurückdrängte, die Wohnungstür versperrte, sie zu Boden stieß, sich auf sie setzte, ihren Hals umklammerte, sie gegen die Couch stieß, sie auf der Couch mit seinem Körper fixierte und ihre Brüste gegen ihren Widerstand betastete.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, der im Urteil festgestellte Sachverhalt wäre nicht dem § 201 (richtig: § 202 Abs 1) StGB zu unterstellen gewesen. Sie bezeichnet jedoch nicht jenes andere Strafgesetz, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen. Damit wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 8).

Im Übrigen entspricht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes der herrschenden Lehre und der ständigen Judikatur (Schick in WK2 § 202 Rz 13; Leukauf/Steininger Komm3 § 207 RN 6), weswegen sich ein amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs erübrigt. Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) ist nicht begründet. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe nur sein "Tatsachengeständnis" als mildernd berücksichtigt, obwohl das von ihm abgelegte Geständnis umfassend und reumütig war, macht der Beschwerdeführer lediglich einen Berufungsgrund geltend, weil eine "maßgebende entscheidende Tatsache" im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nur eine solche ist, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 700). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).