RS0116960 – OGH Rechtssatz
RS0116960 – OGH Rechtssatz
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Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war (WK-StPO § 281 Rz 692). Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachte Strafzumessungstatsachen sind daher bloß als Berufungsvorbringen beachtlich.