JudikaturJustiz15Os27/15g

15Os27/15g – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. März 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Inna K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, (nunmehr) AZ 38 Hv 74/14v des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerden der Angeklagten Inna K***** und Stefan K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. Jänner 2015, AZ 19 Bs 294/14w, 295/14t, 296/14i (ON 187 der Hv Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 187) wies das Oberlandesgericht Wien Beschwerden der (mittlerweile) Angeklagten Inna und Stefan K***** vom 18. September 2014 (ON 122) gegen gemäß § 31 Abs 1 StPO vom Einzelrichter des Landesgerichts Krems an der Donau gefasste Beschlüsse vom 28. August 2014 (ON 114, 115 und 116) ebenso als verspätet zurück wie einen Antrag der Genannten vom 13. Oktober 2014 (ON 167) auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Beschwerden der Angeklagten vom 22. Jänner 2015 sind nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0124618 [T2, T6]), weshalb sie zurückzuweisen waren.