JudikaturJustiz15Os16/23a

15Os16/23a – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Mag. Gigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 46 Hv 46/15t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des * J* auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Es werden das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Oktober 2015, GZ 46 Hv 46/15t 81, der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2016, AZ 12 Os 5/16a, und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. November 2016, AZ 33 Bs 249/16h, jeweils im * J* betreffenden Teil, aufgehoben und es wird die Sache insoweit zur Erneuerung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Oktober 2015, GZ 46 Hv 46/15t-81, wurde * J* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 Abs 1 StGB (I./B./1./ und 2./) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./B./4./) schuldig erkannt.

[2] Das G ericht ging bei seinen Feststellungen von einer unzulässigen Tatprovokation des J* seitens einer polizeilichen Vertrauensperson aus und verhängte – nach mildernd ziffernmäßig berücksichtigter Strafreduktion um sechs Monate eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren (US 9 ff, 24 f).

[3] Mit Beschluss vom 14. Juli 2016, AZ 12 Os 5/16a, wies der Oberste Gerichtshof die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten zurück; dessen Berufung hingegen gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 3. November 2016, AZ 33 Bs 249/16h, Folge und setzte – ebenfalls unter Berücksichtigung der unzulässigen Tatprovokation (US 8 f) – die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und drei Monate herab.

[4] Mit über Klage des Verurteilten ergangener Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 24. 1. 2023, 54664/16, J*/Österreich ), stellte dieser in Ansehung der gegenständlichen Strafsache eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK fest, weil – zusammengefasst – eine bloße, selbst signifikante Strafreduktion die fallbezogen infolge festgestellter staatlicher Tatprovokation bewirkte Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK nicht hinreichend auszugleichen vermag.

[5] Gestützt auf diese Entscheidung des EGMR beantragt der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.

Rechtliche Beurteilung

[6] Wird in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte (§ 363a Abs 1 StPO).

[7] Nach Lage des Falls ist die Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung der festgestellten Grundrechtsverletzung zu bejahen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafgerichte bei – wie oben dargestellter – konventionskonformer Vorgangsweise im Verfahren zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gekommen wären.

[8] Demgemäß war gemäß § 363b Abs 3 StPO bei nichtöffentlicher Beratung dem Erneuerungsantrag wie aus dem Spruch ersichtlich stattzugeben.

[9] Einer förmlichen Aufhebung der auf dem kassierten Urteilsspruch beruhenden Anordnungen, Beschlüsse und Verfügungen bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0100444).