JudikaturJustiz15Os152/11h

15Os152/11h – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Ernst Karl P***** gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen §§ 14 Abs 1, 18 Abs 1 MedienG, AZ 92 Hv 20/10z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2010, AZ 18 Bs 180/10t, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, sowie des Vertreters des Antragstellers Dr. Rami zu Recht erkannt:

Spruch

In der Medienrechtssache des Antragstellers Ernst Karl P***** gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen §§ 14 Abs 1, 18 Abs 1 MedienG verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2010, AZ 18 Bs 180/10t (ON 22), § 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Ernst Karl P***** gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen §§ 14 Abs 1, 18 Abs 1 MedienG trug das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 17. März 2010, GZ 92 Hv 20/10z-8, der Antragsgegnerin die Veröffentlichung einer im Urteilsspruch wiedergegebenen Gegendarstellung auf (I./), wies das Mehrbegehren ebenso wie den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße ab (II./ und III./) und verpflichtete gemäß § 19 Abs 2 MedienG den Antragsteller, der Antragsgegnerin zwei Drittel ihrer ziffernmäßig festgelegten Kosten, die Antragsgegnerin demgegenüber, dem Antragsteller ein Drittel seiner ziffernmäßig festgelegten Kosten zu ersetzen.

Mit Urteil vom 6. September 2010, AZ 18 Bs 180/10t (ON 22), gab das Oberlandesgericht Wien den Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin nicht Folge. Gemäß „§§ 19 Abs 7, 14 Abs 3 MedienG, §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO“ verpflichtete es den Antragsteller, der Antragsgegnerin zwei Drittel deren Kosten zu ersetzen, und die Antragsgegnerin dazu, dem Antragsteller ein Drittel dessen Kosten zu ersetzen. Unter einem sprach es aus, dass der Antragsteller die durch seine gänzlich erfolglos gebliebene Berufung entstandenen Kosten selbst zu tragen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Kostenausspruch des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzutragen.

Diese Bestimmung ist da das Mediengesetz mit Ausnahme des § 19 Abs 7 leg cit für das Berufungsverfahren keine Sonderbestimmungen enthält nach § 14 Abs 3 MedienG auch im Verfahren über einen Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (oder der nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens) bei der Entscheidung über die Berufung sinngemäß anzuwenden.

Das bedeutet, dass derjenige, der entsprechend §§ 389 und 390 StPO nach § 19 Abs 1 MedienG (nämlich als Antragsgegner), Abs 2 leg cit (als Antragsgegner oder als Antragsteller, aber nur zum Teil) oder Abs 3 leg cit (als Antragsteller) zum Kostenersatz verpflichtet worden ist, auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, und zwar bei Kostenteilung nach Abs 2 leg cit zum dort festgelegten Teil. Grundsätzlich ist nämlich der endgültige Ausgang des Verfahrens maßgeblich dafür, wem (auch) die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen.

Im Fall eines gänzlich erfolglosen Rechtsmittels des Gegners des Kostenersatzpflichtigen gilt allerdings auch im Verfahren nach §§ 14, 18 MedienG die Sonderregelung des § 390a Abs 1 erster Satz StPO: Die auf ein solches Rechtsmittel entfallenden Kosten fallen immer dem erfolglosen Rechtsmittelwerber zur Last, und zwar dem die Stellung des Angeklagten innehabenden Antragsgegner und dem schon nach dem Ergebnis in der Hauptsache ersatzpflichtigen, die Rolle des Privatanklägers bekleidenden Antragsteller gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO, dem in der Hauptsache zufolge gänzlichen Obsiegens nicht ersatzpflichtigen Antragsteller, der etwa die Höhe der zugesprochenen Geldbuße erfolglos bekämpft hat, hingegen nach § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO (vgl RIS-Justiz RS0108345, RS0105882; siehe auch den Motivenbericht zu dem am 1. Oktober 1925 in Kraft getretenen Bundesgesetz, BGBl Nr 233, abgedruckt im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung 1925, 91 f).

Haben wie hier beide Parteien in erster Instanz zum Teil obsiegt und jeweils erfolglos Berufung erhoben, so haben sie entsprechend der nach § 19 Abs 2 MedienG ausgesprochenen Kostenteilung auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind jeweils die durch das erfolglose Rechtsmittel des Gegners verursachten Kosten. Dabei hat mangels auch nur teilweiser Ersatzpflicht des jeweiligen Gegners gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO nicht bloß der Antragsteller die auf seine Berufung entfallenden Kosten zu tragen, sondern auch die Antragsgegnerin allein für die auf ihre erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten aufzukommen.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass im Hinblick auf die gänzlich erfolglose Berufung der Antragsgegnerin die vom Berufungsgericht vorgenommene, auf „§§ 19 Abs 7, 14 Abs 3 MedienG, §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO“ gestützte Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung zweier Drittel „der Kosten der Antragsgegnerin“ ebenso zu Unrecht erfolgte wie die diesbezügliche Beschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin auf ein Drittel.

Da sich die Gesetzesverletzung in Gesamtschau nicht zum Nachteil der die Rechte des Angeklagten innehabenden Antragsgegnerin ausgewirkt hat, hatte es bei der Feststellung derselben zu bleiben (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO).

Rechtssätze
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