JudikaturJustiz15Os132/89

15Os132/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richters Dr. Steinmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef H*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.April 1989, GZ 29 Vr 3478/87-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Josef H*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (I), des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 (richtig: Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall sowie Abs. 2 dritter Fall) StGB (II und III) und des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 StGB (IV) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu I) am 28.August 1985 in Wörgl mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten einen Dritten, nämlich Ruth P***, unrechtmäßig zu bereichern, Paul J*** und Günther K*** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorspiegelung einer redlichen Auftragserteilung seitens eines zahlungswilligen und zahlungsfähigen Auftraggebers, zur Durchführung von Reparaturarbeiten an einem LKW der Ruth P*** und zur Herausgabe des reparierten Fahrzeugs verleitet, die ihren Dienstgeber, nämlich die MAN-Nutzfahrzeuge GesmbH, um 208.283,50 S am Vermögen schädigte; (zu II) am 15.September 1987 vor dem Bezirksgericht Greifenburg in der Rechtssache zum AZ 11 Cg 389/86 des Landesgerichtes Innsbruck dadurch, daß er als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache angab "Es gab jedoch vorher an der Grenze in Kiefersfelden Probleme. Mile hat nämlich an der Grenze erklärt, daß bei MAN ein Motor eingebaut wurde. Es gab deshalb Zollprobleme und es ist deshalb telefoniert worden", unter Eid falsch ausgesagt;

(zu III) am 7.Oktober 1986 vor dem Bezirksgericht Kufstein in der Exekutionssache zum AZ E 6646/86 den in § 48 EO vorgesehenen Offenbarungseid falsch geschworen, indem er verneinte, Ansprüche aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu haben; und

(zu IV) am 7.Oktober 1986 in Kufstein als Schuldner einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich seine Ansprüche aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegen die Firma TOP-S***, durch deren Verschweigen bei der Ablegung des zuvor bezeichneten Offenbarungseides verheimlicht und dadurch die Befriedigung seines Gläubigers, der Republik Österreich, in diesem Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder geschmälert, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 25.000 S nicht überstieg. Der gegen den gesamten Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich über weite Strecken darin erschöpft, der umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer (im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung eine seiner Verantwortung entsprechende andere Würdigung entgegenzusetzen, ohne geradezu ihre (intersubjektive) Nachvollziehbarkeit schlechthin zu bestreiten, kommt keine Berechtigung zu.

Zum Faktum I versucht der Beschwerdeführer, aus den Aussagen der Zeugen G*** und D***

- entgegen der (auch) daraus gewonnenen Überzeugung des Schöffengerichts, daß er zur Zeit des inkriminierten Reparaturauftrags nur die vage und bedingte Möglichkeit einer weiteren Kontoüberziehung bei der R*** A*** gehabt

hätte, in Ansehung deren es zudem den Eindruck gewann, den Genannten sei dabei die wahre wirtschaftliche Lage des bereits zahlungsunfähig gewesenen Unternehmens seiner Lebensgefährtin Ruth P*** zufolge seines cleveren Auftretens noch gar nicht bewußt gewesen; und daß er mit seiner Verantwortung, die Überweisung der Reparaturkosten sei bloß deshalb unterblieben, weil dazu erforderliche Unterlagen von der Firma MAN nicht zur Verfügung gestellt worden seien, nur seinen vorgefaßten Zahlungsunwillen verschleiern wolle,

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).