JudikaturJustiz15Os126/15s

15Os126/15s – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert L***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Klaudia S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. März 2015, GZ 39 Hv 142/14w 19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Privatbeteiligten fallen die durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten des Verfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert L***** von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe zwischen 4. und 5. September 2014 in Salzburg eine wehrlose Person, nämlich die durch Alkohol und Schlaftabletten beeinträchtigte schlafende Klaudia S***** unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr Oralverkehr vorgenommen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Freispruch wendet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Mit der Verfahrensrüge kritisiert die Beschwerdeführerin die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 14. Jänner 2015 gestellten (ON 12 S 46) und am 11. März 2015 wiederholten (ON 18 S 30) Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Zeugin Klaudia S***** glaubhaft sei, „dies unter Hinweis auf die bei ihr diagnostizierte schwere psychische Erkrankung des Alkoholabhängigkeitssyndroms nach ICD 10 F10.2“.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen obliegt dem Schöffengericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO; RIS Justiz RS0098297; Lendl , WK StPO § 258 Rz 23). Eine Beweisführung zur Glaubwürdigkeit von Zeugen ist zwar zulässig, jedoch kommt die Hilfestellung durch einen Sachverständigen nur ausnahmsweise, etwa bei einer erheblichen Störung der allgemeinen Wahrnehmungs und Wiedergabefähigkeit, in Betracht (RIS Justiz RS0120634).

Mit dem bloßen Hinweis auf die bei der Privatbeteiligten diagnostizierte Alkoholabhängigkeit legt der Antrag keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche nach den Verfahrensergebnissen auch nicht indizierte relevante Störung dar (RIS Justiz RS0107370 [T6]). Das in der Beschwerde zur Antragsfundierung nachgetragene Vorbringen ist prozessual verspätet und damit unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618).

Im Übrigen ist das Erstgericht nicht von einer durch Alkoholabhängigkeit bedingten verminderten Aussagefähigkeit der Zeugin ausgegangen, sondern hat deren Angaben aufgrund der in den Entscheidungsgründen erörterten Widersprüche sowohl innerhalb ihrer Aussage als auch im Verhältnis zu jenen der weiteren Vernommenen die Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 10 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Rechtsmittelwerberin bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.