JudikaturJustiz15Os123/23m

15Os123/23m – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 2023, GZ 145 Hv 32/23y 36.4, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf zweier bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 5. Februar 2023 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Strafunmündigen sowie weiteren unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) * Ka* fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 250 Euro, nämlich dessen Umhängetasche beinhaltend 70 Euro Bargeld, ein Parfum, eine Sonnenbrille und eine Ledergeldbörse, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie ihn umkreisten, schubsten und ihm dann die Umhängetasche wegnahmen, wobei zwei Täter das Opfer nach vorne drückten, als dieses nach seiner Tasche greifen wollte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das aus – in der Hauptverhandlung vorgeführten (ON 36.3, 15 und 20) – Videoaufzeichnungen angeblich ersichtliche Verhalten des Angeklagten bei der Tat, nicht aber auf dazu im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltene Umstände rekurriert, verfehlt sie den Bezugspunkt. Der Inhalt einer Ton und Bildaufnahme (hier: über Vorgänge beim Lokal „F*“ zur Tatzeit) ist dem Obersten Gerichtshof nämlich nur insoweit zugänglich, als er im Hauptverhandlungsprotokoll, in einer schriftlichen Zusammenfassung nach § 97 Abs 2 StPO oder in einem Protokoll nach § 96 StPO Niederschlag findet, wobei Beteiligte zwecks Dokumentation von aus ihrer Sicht relevanten Umständen von ihrem Recht nach § 271 Abs 1 letzter Satz StPO Gebrauch machen können (RIS Justiz RS0130728; vgl auch Danek/Mann , WK StPO § 271 Rz 6 und 24). Dass der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung gehindert gewesen wäre, behauptet er nicht.

[5] Die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet bloß, der Angeklagte habe keine Ausführungshandlung eines Raubes gesetzt, übergeht dabei aber prozessordnungswidrig (vgl RIS Justiz RS0099810) die dazu getroffenen Feststellungen (US 4 f), welche eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht tragen (RIS Justiz RS0090006).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.