JudikaturJustiz15Os118/18v

15Os118/18v – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 18. Juni 2018, GZ 38 Hv 31/18y 25, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed M*****, der zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 19 JGG), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Februar 2018 in B***** eine wehrlose Person, und zwar die infolge Alkoholisierung tief schlafende Sabrina K*****, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er mit seinem Penis vaginal in sie eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert die methodengerechte Darlegung rechtsfehlerhafter Beurteilung der Diversionsvoraussetzungen unter strikter Beachtung der hiefür wesentlichen Tatsachenfeststellungen (RIS Justiz RS0116823).

Diesen Vorgaben wird das Rechtsmittel nicht gerecht, indem es bloß das Fehlen schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 JGG) und general- und spezialpräventiver Diversionshindernisse behauptet, ohne sich mit den Feststellungen auseinanderzusetzen, wonach der Angeklagte das (im Zuge der Tathandlungen erwachte) 18-jährige Opfer nach der Tat darauf hinwies, es solle froh sein, dass er das Ganze nicht gefilmt habe (US 3), und dieses infolge des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten eine posttraumatische Belastungsstörung sowie wiederkehrende Panikattacken erlitt (US 4).

Im Übrigen vernachlässigt die Rüge, dass angesichts der hier maßgeblichen Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 205 Abs 1 StGB iVm § 19 Abs 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG) nur – in den Entscheidungsgründen nicht zum Ausdruck gebrachte – besonders mildernde Umstände die Annahme nicht schwerer Schuld (§ 7 JGG iVm § 19 Abs 2 JGG) rechtfertigen könnten (vgl RIS Justiz RS0116021 [T23]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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