JudikaturJustiz15Os109/12m

15Os109/12m – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. September 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ruth H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 107/11b des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerden der Angeklagten Ruth H***** und Ing. Josef H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 6. Juni 2012, AZ 10 Bs 352/11g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Graz dem Einspruch der Angeklagten Ruth H***** und Ing. Josef H***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21. Juli 2011, 5 St 241/10s, dahin Folge gegeben, dass die Anklageschrift in Punkt B./I./ gemäß § 215 Abs 3 StPO zurückgewiesen wurde, im Übrigen wies es den Einspruch jedoch ab und stellte die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift fest.

Die gegen diesen Beschluss von den Angeklagten erhobenen Beschwerden (ON 65 und 66) waren als unzulässig zurückzuweisen, weil dagegen ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).

Ebensowenig ist die Ladung zur Hauptverhandlung (§ 221 Abs 1 StPO) mit Beschwerde anfechtbar, stellt sie doch eine bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung iSd § 35 Abs 2 letzter Satzteil StPO, nicht aber einen Beschluss iSd § 86 StPO dar.