JudikaturJustiz15Os10/21s

15Os10/21s – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen M***** K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29. Oktober 2020, GZ 12 Hv 12/20f 12, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** K***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 25. Juli 2020 in S***** F***** T***** eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit absichtlich zugefügt, indem er mit seinem PKW auf den vor ihm mit dem Motorrad fahrenden F***** T***** auffuhr, diesen dadurch zu Sturz brachte, und im Anschluss daran mit seinem PKW auf ihn zufuhr, nachdem dieser sich vom Boden erhoben hatte, wobei T***** aufgrund seiner schnellen Reaktion und eines Sprunges auf die Motorhaube nicht frontal vom PKW erfasst wurde, jedoch aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte den Wagen weiter beschleunigte, über das PKW-Dach zu Boden geschleudert wurde, wodurch er eine knöcherne Absplitterung im Bereich der linken Schulter, einen knöchernen Ausriss und Bänderriss im rechten Sprunggelenk, einen Bruch des linken Schlüsselbeines, eine Kopfprellung sowie eine Prellung der linken Körperseite und Abschürfungen erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.

[4] Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung „die Einholung eines kfz technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte keine Möglichkeit hatte, den Zeugen T***** zu sehen und weiters zum Beweis dafür, dass die am Fahrzeug befindlichen Spuren mit den Aussagen der Zeugen nicht übereinstimmen können“ (ON 11 S 27). Auf die Abweisung dieses Beweisantrags durch den Schöffensenat bezieht sich die Verfahrensrüge (Z 4).

[5] Der Antrag legte allerdings nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis habe erwarten lassen, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS Justiz RS0118444).

[6] Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS Justiz RS0099618). Indem der Rechtsmittelwerber mit der Nichtigkeitsbeschwerde „Befund und Gutachten“ des DI Dr. B***** P***** vorlegt, verkennt er überdies , dass die Beiziehung eines Privatgutachters dem Gesetz fremd ist (RIS Justiz RS0118421).

[7] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 erster und dritter Fall) sind die Feststellungen im angefochtenen Urteil zur subjektiven Tatseite weder undeutlich noch widersprüchlich.

[8] Soweit der Nichtigkeitswerber behauptet, es werde nicht deutlich, auf welche Verletzungen konkret sich die Absicht bezogen habe, nimmt er nicht Maß am angefochtenen Urteil (US 6 iVm US 11).

[9] Die Ausführungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte F***** T***** rammte, stehen nicht in einem unauflöslichen Widerspruch im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes zur weiteren Urteilsbegründung, wonach das Opfer durch einen Sprung auf die Motorhaube des Fahrzeugs des Angeklagten eine Frontalkollision verhindern konnte (US 5 f; RIS Justiz RS0119089).

[10] Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus den Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten und verfehlt damit den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119424).

[11] Der Rechtsmittelwerber behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) zur vom Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB geforderten Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten, legt aber nicht dar, weshalb die erstgerichtliche Konstatierung, wonach der Angeklagte, als er zunächst das Motorrad des F***** T***** und anschließend diesen selbst rammte, in der Absicht handelte, dem Opfer eine schwere Körperverletzung in Form von Knochenbrüchen sowie damit einhergehend eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen zuzufügen (US 6), nicht ausreichend sein sollte. Es wird nicht klar, weshalb die Verwendung des Rechtsbegriffs „Absicht“ vorliegend nicht einen ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweisen sollte (RIS Justiz RS0119090 [T1, T2]).

[12] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zielt auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 erster Fall StGB ab, nimmt dabei aber nicht Maß an den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil (RIS Justiz RS0099810).

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.