15Ns42/12p – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Medienstrafsache der Privatanklägerin Dr. Brigitte K***** gegen Dr. Alfred H***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 93 Hv 70/12p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlägt das geltend gemachte Kostenargument nicht durch, zumal dem Verfahren nicht bloß der in Salzburg wohnhafte Angeklagte, sondern auch die in Wien ansässige Medieninhaberin beizuziehen ist (RIS-Justiz RS0126146; 15 Os 81/10s; Rami in WK 2 MedienG § 41 Rz 28), in deren periodischem Druckwerk die unter Punkt 2./ der Privatanklage inkriminierte Mitteilung des Angeklagten enthalten war. Im Übrigen ist neben der Vernehmung von in der Privatanklage angeführten Zeugen aus Salzburg auch die Notwendigkeit einer unmittelbaren Vernehmung des in Wien wohnhaften Verfassers des unter Punkt 2./ des Strafantrags angesprochenen Artikels sowie von weiteren Mitarbeitern der Medieninhaberin als Zeugen derzeit nicht auszuschließen (vgl 11 Ns 49/11m; 13 Ns 80/11k).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.