JudikaturJustizRS0126146

RS0126146 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 2012

In den in § 41 Abs 1 MedienG bezeichneten Verfahren ‑ somit auch in einem Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ‑ ist der Medieninhaber gemäß § 41 Abs 6 MedienG unabhängig davon zur Hauptverhandlung zu laden, ob bereits im Strafantrag ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs 1 erster Satz MedienG gestellt wird. Auch der Ausschlussgrund nach § 34 Abs 3a MedienG hat auf die Anwendung des § 41 Abs 6 MedienG keinen Einfluss, weil erst mit Rechtskraft des Urteils feststeht, ob ein Zitat iSd § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vorliegt und Beweise über den Ausschlussgrund nur aufzunehmen sind, wenn sich der Medieninhaber darauf beruft (§ 8 Abs 3 MedienG).

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