JudikaturJustiz14Os80/06f

14Os80/06f – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Rene M***** und Günter M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. April 2006, GZ 28 Hv 239/05y-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günter M***** wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im ihn betreffenden Schuldspruch laut Punkt I. im Ausspruch der Herbeiführung eines 50.000 Euro übersteigenden Betrugsschadens und demnach in der rechtlichen Beurteilung dieser Taten als Verbrechen nach § 147 Abs 3 StGB und hinsichtlich der zu I.c) und f) gemäß § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit sowie im diesen Angeklagten treffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günter M***** sowie jene des Angeklagten Rene M***** zurückgewiesen. Der Angeklagte Günter M***** wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Rene M***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Den Angeklagten Rene M***** und Günter M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurden Rene M***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (I.d) und Günter M***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (I.c und f) sowie der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (II.) und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (IV.) schuldig erkannt.

Soweit angefochten haben (zusammengefasst) Rene M***** (I.d) und Günter M***** (I.c) um den 26. Juli 2005 in Innsbruck (Rene M***** auch an anderen Orten) zu der unter I.b) beschriebenen Tat des Thomas R***** beigetragen, der mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, am 26. Juli 2005 in Innsbruck Mitarbeiter der Volksbankfiliale durch die Vorgabe, der über ein Volksbankkonto verfügungsberechtigte Heinrich R***** habe einen schriftlichen Überweisungsauftrag gegeben, und durch die Vorlage eines mit der gefälschten Unterschrift des Heinrich R***** versehenen Überweisungsauftrags zur Abbuchung eines Betrages vom Konto des Heinrich R***** in Höhe von 125.000 Euro auf das Konto des Rene M*****, somit durch Täuschung über Tatschen und unter Benützung einer falschen Urkunde, zu Handlungen zu verleiten versucht hatte, indem Rene M***** sein Konto zur Empfangnahme des Betrages zur Verfügung stellte, wobei sein Vorsatz sich auf einen Betrag von ca 25.000 Euro erstreckte und Günter M***** dem Thomas R***** vorschlug, einen Betrag von rund 100.000 Euro abzubuchen und ihm dafür die Kontodaten des Rene M***** verschaffte; sowie

II. Günter M***** am 25. Juli 2005 in Kitzbühel „Thomas R***** als Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen, indem er für Thomas R***** einen Teilgeldbetrag in der Höhe von 400 Euro, der aus der unter Punkt I.a) geschilderten Tat (auf gleichartige Weise durchgeführte Abbuchung eines Betrages von 10.800 Euro von einem PSK-Konto R*****s in Innsbruck) stammte, bei einer Bank bar behob";

IV. Günter M***** am 25. Juli 2005 in Kitzbühel eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht, indem er anlässlich der unter Punkt II. beschriebenen Barabhebung die Auszahlungsanordnung mit dem Namen Nikola K***** unterzeichnete und der Bank vorlegte.

Allein gegen diese Schuldsprüche richten sich - wie auch in der Äußerung des Angeklagten M***** zur Stellungnahme der Generalprokuratur klargestellt - die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welche Rene M***** auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO und Günter M***** auf jene der Z 5, 5a und 10 leg cit stützen.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rene M*****:

Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe die Feststellung über die unter Vermittlung des Angeklagten M***** vorgenommene Weiterleitung seiner Kontodaten an den Angeklagten Thomas R***** „mangelhaft begründet" und zudem die „vorliegenden Beweisergebnisse unvollständig verwertet", trifft nicht zu. Voranzustellen ist, dass die Tatrichter den Schuldspruch des Beschwerdeführers M***** (wie auch jenen des Angeklagten M*****) vornehmlich auf das Geständnis des Angeklagten Thomas R***** gründeten, dessen auch die beiden Beschwerdeführer belastenden Angaben ihnen aufgrund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks glaubwürdig erschienen (US 18). Demgemäß hat der Beschwerdeführer Rene M***** (zum Zweck der kriminellen Abschöpfung eines höheren Geldbetrages vom Girokonto eines ahnungslosen Dritten) an den Angeklagten M***** nicht nur einen Zettel übergeben, auf dem seine PSK-Kontonummer vermerkt war, sondern dem Angeklagten R***** in einem anschließenden Telefonat auch ausdrücklich zugesagt, ihm vom Einlangen der zu erwartenden Geldüberweisung Mitteilung zu machen (vgl US 14 sowie Angaben des Angeklagten R***** S 215 ii/I und S 437/II). Die Feststellung über die vom Beschwerdeführer M***** zum Zweck der Mitwirkung an der kriminellen Kontoabschöpfung vorgenommene Bekanntgabe seiner Kontodaten konnte das Erstgericht zudem - wie die Beschwerde selbst einräumt - auf die hiemit übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers M***** in der Hauptverhandlung vom 7. März 2006 stützen, wonach er (M*****) von Rene M***** einen Zettel mit dessen Konto- und Telefonnummer erhalten und an Thomas R***** weitergeleitet habe (S 447/II; vgl US 19 oben).

Der Mängelrüge zuwider steht die Aussage des Angeklagten M***** bei dessen Polizeivernehmung (S 341/I) hiezu nicht einem erörterungsbedürftigen Widerspruch, schließt doch auch eine (damals vom Angeklagten M***** behauptete) Unkenntnis der Kontonummer des Rene M***** die Weiterleitung schriftlicher Aufzeichnungen dieser Kontodaten an den Angeklagten R***** nicht aus.

Mit den Hinweisen auf die belastenden Angaben der Angeklagten R***** und M***** in Verbindung mit der logisch und empirisch einwandfreien Überlegung, dass der Angeklagte R***** ohne vorherige Zustimmung des Beschwerdeführers M***** (wegen der ansonst bestehenden Gefahr des Verlustes seines kriminellen Gewinns) sich wohl kaum zur Überweisung eines hohen Geldbetrages auf dessen Konto verstanden hätte (vgl US 19), haben die Tatrichter auch zureichend begründet, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers M***** (S 355/I, 451 f/II) keinen Glauben schenkten. Im Sinne des Gebots der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren sie demnach auch nicht verhalten, diese - eine Mitteilung seiner Kontodaten bestreitenden und einen Verlust seiner Bankomatkarte in den Raum stellende - Verantwortung des Beschwerdeführers M***** einer weiteren Erörterung zu unterziehen.

Mit den restlichen Ausführungen der Mängelrüge, wonach (zusammengefasst) die Schlussfolgerungen des Erstgerichts keineswegs zwingend seien, hingegen seine leugnende Verantwortung überzeugend sei, zeigt der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auf.

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung geltend macht, weil seiner Aussage über den Verlust seiner Bankomatkarte sowie den Umständen des zwischen ihm und dem Angeklagten R***** in Anwesenheit seiner Freundin (Verena H*****, vgl S 459 f/II) und seiner Mutter (Anna F*****, S 461 ff/II) geführten Telefonats nicht näher nachgegangen wurde, macht er prozessordnungswidrig nicht deutlich, wodurch er selbst an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz WK-StPO § 281 Rz 480).

Mit der weiteren Behauptung, das Erstgericht habe „entgegen den Verfahrensvorschriften in unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** zu erschüttern versucht", bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die auf die Z 9 lit a und 9 lit b gestützten Rechtsrügen verfehlen die gesetzmäßige Darstellung. Den Behauptungen, ohne Betrugsvorsatz gehandelt zu haben (Z 9 lit a), von einem allfälligen Betrugsversuch jedenfalls aber iSd § 16 StGB freiwillig zurückgetreten zu sein (Z 9 lit b), legt der Beschwerdeführer nämlich nicht das festgestellte Sachverhaltsubstrat, sondern die (als unglaubwürdig verworfene) eigene Verantwortung, seine Kontodaten dem Angeklagten R***** nicht bekanntgegeben bzw einer kriminellen Verwendung seines Bankkontos bei einem mit dem Angeklagten R***** geführten Telefonat nicht zugestimmt zu haben, zugrunde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günter M*****:

In Ansehung des Schuldspruchs wegen Hehlerei und Urkundenfälschung (II. und IV.) macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge zunächst eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) zu Unrecht mit der Behauptung geltend, die Tatrichter hätten unter Außerachtlassung seiner entsprechenden Angaben und jener des Zeugen Manfred B***** eine Feststellung darüber unterlassen, dass der Angeklagte R***** ihm (dem Beschwerdeführer M*****) auch unter dem Spitznamen „Nikola" bekannt war. Diesem Vorbringen liegt ersichtlich die irrige Auffassung zugrunde, dass entscheidungswesentliche Feststellungen nur im „Feststellungsteil" der Entscheidungsgründe getroffen werden können, räumt er doch ein, dass das Erstgericht im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen die von ihm vermisste Feststellung ohnehin getroffen hat (vgl US 17 und 19). Soweit er (im Sinn seiner leugnenden Verantwortung [vgl S 445 f/II]) vorbringt, bei der von ihm vorgenommenen Kontobehebung daher der Meinung gewesen zu sein, der Kontoinhaber Nikola K***** sei mit dem Angeklagten R***** ident, übersieht er zudem, dass das Erstgericht seiner Verantwortung unter Hinweis auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Angeklagten R***** (den Beschwerdeführer M***** über den Umstand aufgeklärt zu haben, dass er mit dem Kontoinhaber Nikola K***** nicht ident, letzterer vielmehr inhaftiert sei, vgl S 435, 441/II) keinen Glauben schenkte (US 12).

Der auf den selben Schuldspruch (II. und IV.) bezogene Beschwerdeeinwand, das Erstgericht gebe im Zusammenhang mit der Feststellung, der Angeklagte R***** habe auf der Fahrt zum Tennisturnier in Kitzbühel Ende Juli 2005 dem Beschwerdeführer M***** von seiner vorangegangenen betrügerischen Geldüberweisung zu Lasten des Heinrich R***** auf ein Konto des Nikola K***** (= Schuldspruch I.a) Mitteilung gemacht (US 12), die Verantwortung des Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung (S 435 ff/II) aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) wieder (vgl US 16 f), betrifft keinen für die Schuldfrage oder die Subsumtion erheblichen Umstand. Entscheidungswesentlich ist im gegebenen Zusammenhang lediglich, dass der Beschwerdeführer von den Straftaten II. und IV. vom Angeklagten R***** in die zur Beurteilung der Strafbarkeit seines Verhaltens erforderlichen Einzelheiten eingeweiht wurde (vgl Angeklagter R***** S 435 unten/II), nicht aber, ob ihm diese Information schon auf der Fahrt zum Tennisturnier in Kitzbühel oder erst (wie dies Beschwerdeführer aus der Aussage des Angeklagten R***** abzuleiten versucht) während des Turniers zuteil wurde.

Gleichfalls verfehlt macht der Beschwerdeführer eine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 erster Fall) in Ansehung des Schuldspruch I.c) mit der Behauptung geltend, die Annahme des Erstgerichts, „dem Erstangeklagten Thomas R***** sei das ansonst brachliegende Konto des Nikola K***** wohl zu auffällig erschienen" (US 13), lasse offen, aus welchem konkreten Grund der Angeklagte R***** ihn um Überlassung eines entsprechenden (für die Gutbuchung eines hohen, kriminell erlangten Geldbetrages geeigneten) Empfängerkontos ersucht habe. Denn welches Motiv der Angeklagte R***** für sein an den Beschwerdeführer M***** gerichtetes Ersuchen um Unterstützung bei der Vornahme weiterer Straftaten hatte, betrifft einmal mehr keine entscheidende Tatsache.

Erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch I.c) betreffenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen (vgl US 12) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

Soweit er unter Hinweis auf die vom psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Reinhard H***** vorgenommene Beurteilung der Persönlichkeitsartung des Angeklagten R***** auf eine besondere Neigung zur Lügenhaftigkeit zwecks Verschleierung dessen Spielsucht verweist, legt er nicht dar, in welchen Passagen der schriftlichen (in der Hauptverhandlung verlesenen [vgl S 463/II und S 7/III]) Gutachten dieses Sachverständigen (ON 70 und 76) sich die weitere Beurteilung finden lasse, der Angeklagte Thomas R***** scheue auch nicht davor zurück, „Familienangehörige, Arbeitskollegen und Freunde in seine Lügenwelt hinein zu ziehen, insbesondere weil er meint, damit selbst besser dazustehen, weil andere auch Mitschuld an seinen Unrechtstaten haben". Weiters macht auch er (wie der Beschwerdeführer M*****) bei der Behauptung, das Erstgericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit durch unvollständige Ausschöpfung seiner Verantwortung sowie der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H***** verletzt, nicht deutlich, welche Hinderungsgründe seinerseits einer gezielten Antragstellung zur besseren Sachverhaltsaufklärung entgegengestanden seien.

Beim weiteren Vorbringen der Tatsachenrüge, die Feststellung sei geradezu absurd, vom Angeklagten R***** trotz erst flüchtiger Bekanntschaft in dessen vorangegangene Straftat eingeweiht und um Mitwirkung an künftigen Straftaten ohne konkrete Vereinbarung einer Gegenleistung ersucht worden zu sein, übergeht der Beschwerdeführer, dass er den Feststellungen zufolge doch schon zuvor (am 19. Juli 2005) gemeinsam mit ihm einen (beim Versuch gebliebenen) Versicherungsbetrug (I.f) unternommen hat (vgl US 15). Im Recht ist der Beschwerdeführer M***** hingegen mit der gegen die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB im Schuldspruch wegen schweren Betruges (I.c und f) gerichteten Subsumtionsrüge (Z 10), vermögen doch die Entscheidungsgründe den im Erkenntnisteil des Spruches (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) getroffenen Ausspruch, wonach der Vorsatz des Beschwerdeführers auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden gerichtet war (US 3), nicht zu tragen.

Ihnen ist nämlich bloß zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Angeklagten Thomas R***** vorschlug, die kriminelle Abbuchung vom Konto des Heinrich R***** sollte sich auf „einen größeren Geldbetrag" beziehen, wobei er einen Betrag um die 100.000 Euro nannte, wogegen bei der anschließenden, an Rene M***** gerichteten Aufforderung des Beschwerdeführers M***** zur Mitwirkung an der Straftat bloß „konkret die Rede von einem Betrag von 25.000 Euro war" (vgl US 13 f). Damit bleibt offen, auf welches Ausmaß des aus den Straftaten I.c) und f) resultierenden Vermögensschadens sich der Vorsatz des Angeklagten M***** tatsächlich richtete (vgl §§ 7 Abs 1 und 13 StGB). Die Aufhebung der Unterstellung des den Beschwerdeführer M***** betreffenden Betrugsschadens unter die Verbrechensqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB unter Einschluss des Strafausspruchs und der Vorhaftanrechnung hat die Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung im aufgezeigten Umfang zur Folge (§ 285e StPO). Bei der im zweiten Rechtsgang vorzunehmenden neuerlichen Bildung einer Subsumtionseinheit in Bezug auf die Fakten I.c) und f) wird zu beachten sein, dass hinsichtlich letzteren Faktums - wie oben beschrieben - mangels Anfechtung ein (Versicherungs )Betrugsschaden von 4.695,08 Euro zu berücksichtigen ist.

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** sowie jene des Angeklagten M***** (zur Gänze) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Demnach kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz, dem die Akten aus Gründen der Verfahrensökonomie zunächst zuzuleiten waren, die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten M***** zu (§ 285i StPO). Bleibt anzumerken, dass von einem amtswegigen Vorgehen (§ 290 Abs 1 StPO) in Bezug auf die - ungerügte - unrichtige Subsumtion des Tatverhalten M*****s unter das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (Faktum II. des Urteilsspruchs) Abstand genommen werden konnte. Die angelastete Behebung eines Geldbetrages aus der Betrugsbeute unterfällt nämlich nicht dem für Hehlerei erforderten Objekt einer unmittelbar deliktisch erlangten körperlichen Sache (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 164 Rz 7). Der Rechtsfehler kann aber - zum Vorteil des Angeklagten M***** - auf sich beruhen, weil die Urteilskonstatierungen (US 12 f) das Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 erster Fall StGB (in Bezug auf die Vortat gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB durch Thomas R*****; US 15) tragen, welches mit einer im Vergleich zum dem Schuldspruch unterliegenden Delikt strengeren Strafdrohung versehen ist (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen).

Die Kostenersatzpflicht gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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