JudikaturJustiz14Os67/93

14Os67/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Mai 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt H***** und Karl Leopold K***** wegen des Verbrechens des schweren und räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kurt H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar 1993, GZ 5 d Vr 14.066/92-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Angeklagte Kurt H***** sowie Karl Leopold K***** (der kein Rechtsmittel ergriffen hat) des Verbrechens des schweren und räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie am 19. November 1992 in Wien im einvernehmlichen Zusammenwirken als Mittäter dem Walter R***** und der Veronika G***** fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, und zwar hauptsächlich Pretiosen sowie Bargeld im Gesamtwert von 137.000 S durch Einbruch in eine Wohnstätte und Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie auf frischer Tat betreten beim Verlassen der Wohnung Gewalt gegen Walter R***** anwendeten, indem sie auf ihn einschlugen, eintraten und ihn wegstießen, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Kurt H***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO, gegen den Strafausspruch hat er zudem Berufung ergriffen.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurde die festgestellte Absicht des Angeklagten, durch Gewaltanwendung gegen Walter R***** nicht nur die Flucht zu erzwingen, sondern sich dadurch auch die gestohlenen Sachen zu erhalten, mit dem Geständnis des Beschwerdeführers einwandfrei begründet (US 3 und 5), hat sich dieser doch schon im Vorverfahren damit verantwortet, daß er und sein Komplize vorhatten, den hereinkommenden Wohnungsinhaber zur Seite zu stoßen, um mit dem Koffer (in dem die Beute verwahrt war) flüchten zu können (S. 124). In der Hauptverhandlung hat sich dann der Beschwerdeführer vorbehaltlos schuldig bekannt (S. 195) und in der Folge ausdrücklich zugegeben, daß er Walter R***** zur Seite stoßen wollte, um mit der Beute flüchten zu können (S. 196). Angesichts dieser eindeutig zugestandenen Absicht des Angeklagten und der unbestrittenen Tatsache, daß es infolge der angewendeten Gewalt dem Mittäter Karl Leopold K***** tatsächlich gelungen ist, mit dem Diebsgut zu entkommen, bedurfte es im Urteil keiner Erörterungen mehr, ob die Gewaltanwendung gegen den Bestohlenen von den Mittätern vorher abgesprochen worden ist und wer von ihnen den Koffer getragen hat. Diese Umstände sind im Hinblick auf das Wesen der Mittäterschaft (vgl. Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 21 und 23) nicht von entscheidender Bedeutung.

Im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen über den Grad der angewendeten Gewalt, ohne die das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht beurteilt werden könne. Dabei übergeht er allerdings die - in der Beschwerde zwar zitierten - Konstatierungen über die Auswirkungen der Gewaltanwendung, setzt sich mit diesen keineswegs rechtskritisch auseinander und behauptet insbesondere gar nicht, daß die festgestellten Stöße gegen den Körper des Walter R*****, sodaß dieser zurückweichen mußte (US 5), nicht dem Gewaltbegriff des § 131 StGB entsprechen würden. Vielmehr führt er Beispielsfälle aus der Judikatur an, die sich jedoch von den hier aktuellen Vorgängen wesentlich unterscheiden. Solcherart verfehlt er aber den für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Auch die Strafbemessungsrüge (Z 11) ist verfehlt, weil mit der Behauptung, daß ein bestimmter Milderungsgrund (nämlich verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Heroinsucht) übersehen worden sei, nur ein Berufungsgrund, aber keine rechtsfehlerhafte Beurteilung einer Strafzumessungstatsache dargetan wird (RZ 1989/19).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt H***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Rechtssätze
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