JudikaturJustiz14Os54/12s

14Os54/12s – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der (nach Trennung des Verfahrens gegen einen bekannten Beschuldigten nur mehr) gegen unbekannte Täter geführten Strafsache wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 St 76/11v der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden des Wolfgang S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 3. und vom 11. April 2012, AZ 22 Bs 131/12v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 22. September 2011, GZ 131 Bl 92/11t-9, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Wolfgang S***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen und dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Jeweils zu AZ 22 Bs 131/12v hat das Oberlandesgericht Wien seine dagegen gerichtete, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde im gegen die Entscheidung über den Antrag auf Fortführung gerichteten Umfang mit Beschluss vom 3. April 2012 als unzulässig zurückgewiesen. Soweit der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags betroffen war, hat es mit Beschluss vom 11. April 2012 (§ 33 Abs 2 StPO) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab- und die Beschwerde zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Beschlüsse erhobenen (gemeinsam ausgeführten) Beschwerden waren als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: RIS-Justiz RS0124618).