JudikaturJustiz14Os40/01

14Os40/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann G***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse

1. des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 18. Juli 2000, AZ 21 Bs 232/00, sowie

2. des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 10. Jänner 2001, GZ 13

E Vr 30/99-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers, zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzen das Gesetz

1. der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 18. Juli 2000, AZ 21 Bs 232/00, in seinem aus Anlass einer Beschwerde der max.mobil Telekommunikationsservice GmbH von Amts wegen die (insoweit rechtskräftige) Bestimmung des Kostenersatzanspruches dieser GmbH partiell aufhebenden und im Umfang der Aufhebung den Ersatzanspruch abweisenden Teil in der Bestimmung des § 114 Abs 4 StPO;

2. der Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 10. Jänner 2001, GZ 13 E Vr 30/99-50, Punkt 4a, mit welchem dem Verurteilten Johann G***** als von ihm zu ersetzende Kosten des Strafverfahrens neben einem Pauschalkostenbeitrag gesondert Kosten der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs von 47.142 S und 13.450 S und Zeugengebühren von 699 S auferlegt wurden, in der Bestimmung des § 381 Abs 1 Z 1 (zT in Verbindung mit Z 4) StPO.

Dieser Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau wird aufgehoben.

Dem Landesgericht Krems an der Donau wird die neuerliche Entscheidung über den vom Verurteilten zu leistenden Pauschalkostenbeitrag aufgetragen.

Text

Gründe:

Im Strafverfahren gegen Johann G***** wegen des Vergehens der

schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7

StGB, AZ 13 E Vr 30/99 des Landesgerichtes Krems an der Donau,

verzeichnete die max.mobil Telekommunikation Service GmbH die Kosten

einer von der Ratskammer angeordneten (ON 14) Rufdatenauskunft mit

insgesamt 70.200 S (ON 16), und zwar für drei Rufnummern jeweils

- Personalfixkosten 1.200 S

- Sondersystembetriebskosten

183 Tage zu 35 S 6.405 S

- Personalkosten (inklusive Techniker)

183 Tage zu 55 S 10.065 S

- Ausfertigung/Versand

183 Tage zu 10 S 1.830 S

19.500 S

20 % Umsatzsteuer 3.900 S

zusammen pro Rufnummer 23.400 S

Der irrig als "Gebühren" der max.mobil Telekommunikation Service GmbH bezeichnete Kostenersatz für die Rufdatenauskunft (§ 89 Abs 2 TKG) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. April 2000, GZ 13 E Vr 30/99-30, unter Abweisung des Mehrbegehrens mit 47.142 S einschließlich Umsatzsteuer bestimmt.

Der dagegen von der max.mobil Telekommunikation Service GmbH erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 18. Juli 2000, AZ 21 Bs 232/00 (ON 42), nicht Folge. Aus Anlass der Beschwerde hob der Gerichtshof zweiter Instanz den insoweit nicht angefochtenen Beschluss "in seinem den Betrag von 6.588 S zuerkennenden Teil" auf und wies in diesem Umfang den Kostenanspruch der GmbH ab, sodass dieser letztlich für die verzeichneten Leistungen ein Betrag von 40.554 S einschließlich Umsatzsteuer zuerkannt wurde. Zu dieser den Kostenpunkt "Ausfertigung/Versand" betreffenden amtswegigen Teilaufhebung als "Maßnahme nach § 114 Abs 4 StPO" sah sich das Oberlandesgericht "im Hinblick auf die Kostenersatzpflicht des Beschuldigten im Falle einer Verurteilung (§ 381 StPO)" veranlasst. Laut Mitteilung des Telekommunikationsunternehmens seien auch die Kosten von 10 S für Ausfertigung und Versand je Tagesausdruck Personalkosten, deren gesonderte Verrechnung selbst unter Berücksichtigung der unabhängig vom Umfang der zu sichtenden Datensätze notwendigen Vorarbeiten auf der Basis der in Rechnung gestellten Personalfixkosten und Personalkosten je Tagesausdruck nicht zulässig sei. Der Argumentation der GmbH mit einer Kostenberechnungsbasis auf Grund der vom Oberlandesgericht als völlig willkürlich bezeichneten Annahme einer Abfrage von zumindest 100 Tagen sei einerseits entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall 183 Überwachungstage vorgelegen seien, andererseits sei allgemein zu bemerken, dass eine betriebswirtschaftlich keineswegs zwingend gebotene Verrechnungsart nicht zu einer Vermehrung der von einem Dritten - häufig vom Bundesschatz - zu tragenden Kosten führen dürfe. Unangefochten wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. April 2000, GZ 13 E Vr 30/99-31, der dort gleichfalls irrig als "Gebühren" bezeichnete Kostenersatz für eine von der Ratskammer angeordnete (ON 14) Rufdatenauskunft der Telekom Austria AG betreffend acht weitere Rufnummern mit insgesamt 13.450 S bestimmt.

Das Landesgericht Krems an der Donau erkannte Johann G***** mit Urteil vom 19. Juni 2000, GZ 13 E Vr 30/99-39, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten. Dieses Urteil wurde mit Zurückziehung der Berufungen des Genannten und der Staatsanwaltschaft am 8. Jänner 2001 rechtskräftig (ON 48). Im Rahmen der Endverfügung vom 10. Jänner 2001, GZ 13 E Vr 30/99-50, Punkt 4a, bestimmte das Landesgericht Krems an der Donau die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit 8.000 S "+Geb", was zur Ausfertigung eines die folgenden Punkte umfassenden Kostenbestimmungsbeschlusses führte:

Pauschalkostenbeitrag 8.000 S

+ Gebühren von max.mobil ON 30 47.142 S

+ Gebühren von Telekom ON 31 13.450 S

+ Zeugengebühren ON 35 699 S

Summe 69.291 S

(Der Teilbetrag von 699 S betraf laut ON 35 die Gebühr einer zufolge

S 1d im Antrags- und Verfügungsbogen aus der Tschechoslowakischen

Republik geladenen Zeugin.)

In der Begründung der Entscheidung wurde "dieser Betrag" als nach dem

Verfahrensaufwand unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche

Situation des Zahlungspflichtigen angemessen bezeichnet.

Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien steht in Ansehung der amtswegigen Maßnahme mit dem Gesetz nicht im Einklang, desgleichen der Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau hinsichtlich der gesonderten Auferlegung der Kosten der Rufdatenauswertungen und der Anlastung der Zeugengebühren.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 114 Abs 4 StPO kann der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Entscheidung über Beschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen und Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird; er hat aber die Beseitigung wahrgenommener Gebrechen des Verfahrens auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde gegen diese nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen worden ist. Diese zur amtswegigen Berücksichtigung der Interessen des Beschuldigten im Vorverfahren sinngleich bereits in § 114 Abs 3 der Strafprozessordnung 1873 getroffene Bestimmung (vgl Mayer, Handbuch des österreichischen Strafproceßrechtes, 1876, I 516, ders, Commentar § 114 Nr 17) verpflichtet das Oberlandesgericht (auch) zur Beseitigung der bei Entscheidung über eine Beschwerde wahrgenommenen (anderen, nicht in Beschwerde gezogenen) Gebrechen des Verfahrens zu Gunsten des Beschuldigten (SSt 53/63).

Die durch § 114 Abs 4 zweiter Halbsatz StPO eröffnete Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft erstgerichtlicher Entscheidungen (arg "wenn eine Beschwerde gegen diese nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen worden ist") reicht nach dem Zweck der Vorschrift nicht über jene Maßnahmen hinaus, die zu Gunsten des Beschuldigten zur Behebung der ihn belastenden Mängel erforderlich sind. Daher ist es dem Oberlandesgericht durch § 114 Abs 4 StPO nicht gestattet, eine rechtskräftig gewordene Bestimmung von Kostenersatzansprüchen gegen den Bund (§ 89 Abs 2 TKG, § 381 Abs 2 StPO) wie hier in Ansehung des unbestrittenen Teilbetrages von 6.588 S, hinsichtlich dessen partielle Rechtskraft des erstrichterlichen Beschlusses eingetreten ist, aufzuheben und den Ersatzanspruch abzulehnen.

Das Oberlandesgericht hätte bei überhöhter, aber unangefochtener erstrichterlicher Bemessung des für die Rufdatenauskunft zu leistenden Kostenersatzes im Hinblick auf die Erstattungspflicht des Beschuldigten im Fall seiner Verurteilung (§ 389 Abs 1 StPO, hier iVm § 381 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StPO, EvBl 1998/192) gemäß § 114 Abs 4 zweiter Halbsatz StPO nur aussprechen dürfen, dass der dem Telekommunikationsunternehmen zu Unrecht zuerkannte Teilbetrag (von 6.588 S im gegebenen Fall) bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages außer Betracht zu bleiben hat. Zum Eingriff in rechtskräftig bestimmte, den Beschuldigten nicht unmittelbar belastende Zahlungsansprüche des Unternehmens gegen den Bund (§ 89 Abs 2 TKG, § 381 Abs 2 StPO) war der Gerichtshof zweiter Instanz nicht befugt. Die dem zuwider von Amts wegen geschehene Teilaufhebung des insoweit rechtskräftigen Kostenbestimmungsbeschlusses bedeutete eine Gesetzesverletzung, deren Feststellung allerdings nach Lage des Falles ohne konkrete Wirkung zu bleiben hatte. Wie das Oberlandesgericht in der Begründung seiner Entscheidung der Sache nach zutreffend ausführte, wurde die in Rede stehende Komponente des Ersatzanspruchs nicht schlüssig verzeichnet. Demnach stand der max.mobil Telekommunikation Service GmbH der von der Kassation betroffene Kostenersatz nicht zu. Das gesetzwidrige Vorgehen des Gerichtshofes zweiter Instanz verhinderte somit eine dem Unternehmen nicht zustehende Bereicherung. Darin kann aber kein Nachteil erblickt werden, der dem in § 292 letzter Satz StPO allein geregelten Fall gleichzuhalten ist, dass der Beschuldigte zu einer Strafe verurteilt wurde (vgl 11 Os 90/85).

Auch der angeführte Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau entspricht in verschiedener Hinsicht nicht dem Gesetz.

Dem Betreiber eines Telekommunikationsdienstes zu ersetzende Kosten seiner Mitwirkung an der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§§ 149a ff StPO, § 89 Abs 3 TKG) sind als nicht in § 381 Abs 1 Z 2 bis 8 StPO besonders angeführte Kosten des Strafverfahrens bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages (innerhalb der durch § 381 Abs 3 StPO gezogenen Grenzen) zu berücksichtigen (EvBl 1998/192). Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen sind dem Kostenersatzpflichtigen nur dann gesondert anzulasten, wenn diese Kosten insgesamt den Betrag von 1.000 S übersteigen (§ 381 Abs 1 Z 4 StPO). Auch die Zeugengebühren von 699 S hätten demnach dem Verurteilten nicht gesondert auferlegt werden dürfen. Der Feststellung dieser dem Verurteilten nachteiligen Gesetzesverletzungen war konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO).

Rechtssätze
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