RS0115279 – OGH Rechtssatz
RS0115279 – OGH Rechtssatz
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Die amtswegige Korrektur eines dem Telekommunikationsunternehmen überhöht zugesprochenen Kostenersatzes ist dem Oberlandesgericht verwehrt, weil sich der Anspruch gegen den Bund (und nicht gegen den Beschuldigten) richtet.
Das Beschwerdegericht hätte im Blick auf die Erstattungspflicht des Beschuldigten im Fall seiner Verurteilung bloß auszusprechen gehabt, dass der dem Telekommunikationsunternehmen zu Unrecht zuerkannte Teilbetrag bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages außer Betracht zu bleiben hat.