JudikaturJustiz14Os110/05s

14Os110/05s – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Vanessa K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 31. Mai 2005, GZ 43 Hv 22/05v-117, sowie über die Beschwerde dieser Angeklagten gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Vanessa K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde (unter anderem) Vanessa K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt (B), weil sie zur Ausführung der unter Punkt A) III. des Urteilsspruchs beschriebenen strafbaren Handlung der Mitangeklagten Jürgen G*****, Martin S***** und Stefan G***** dadurch beigetragen hat, dass sie den Pfefferspray zur Verfügung stellte und Aufpasserdienste leistete. Diese drei Angeklagten wurden unter einem rechtskräftig des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie im April 2004 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Alexander M***** als Mittäter dem Peter A***** mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt haben, indem Stefan G***** gemeinsam mit Alexander M***** den Peter A***** ablenkte, sodann Stefan G***** den Genannten am Hals packte, Martin S***** und Jürgen G***** ihn zu Boden zerrten, Alexander M***** ihm Pfefferspray in das Gesicht sprühte und sie sodann alle Peter A***** unter Versetzen von Schlägen zur Herausgabe von Suchtmitteln nötigten, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten (A) III.).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Vanessa K***** aus § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Indem sie ohne nähere Substantiierung das Fehlen „ausreichender Feststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht" behauptet, leitet sie nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz ab, warum die in der Gesamtheit des Wahrspruchs getroffenen Konstatierungen für eine richtige rechtliche Subsumtion nicht ausreichen. Insbesondere übergeht sie die Bestimmung des § 7 Abs 1 StGB, wonach nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Sie legt auch nicht dar, warum bei Beitragstäterschaft zu schwerem Raub (der kein fahrlässiges Gegenstück hat; Burgstaller in WK2 § 7 Rz 3) das im Gesetz subintelligierte Vorsatzmerkmal in Fragen und Schuldspruch hätte aufgenommen werden müssen.

Anhaltspunkte dafür, dass in concreto bei den in der Rechtsbelehrung auch über die für die Beitragstäterschaft erforderliche innere Tatseite aufgeklärten Laienrichtern (S 455, 501 ff/IV) diesbezügliche Unklarheiten entstehen hätten können, werden in der Beschwerde nicht dargetan.

Der Versuch der Angeklagten, aus Teilen ihrer Verantwortung abzuleiten, sie hätte den Einsatz des Pfeffersprays weder ernstlich für möglich gehalten noch sich damit abgefunden, bekämpft - unter Übergehen ihrer eigenen Depositionen, wonach sie diesen an Alexander M***** vor Tatausführung übergab, der nach ihren Vorstellungen „zum Einsatz kommen sollte, falls sich der (zu beraubende) Schwarzafrikaner extrem wehrt" (S 231/III) - prozessordnungswidrig die von erheblichen Bedenken freie Beweiswürdigung der Geschworenen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.