JudikaturJustiz14Os104/96

14Os104/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. September 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Albert M***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Jänner 1996, GZ 5 a Vr 7.441/93-72, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr.Albert M***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I), der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (II) und des [versuchten (vgl US 3, 26 und 27)] schweren Betruges nach §§ [15,] 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (III) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

I. am 2.Dezember 1994 eine fremde Sache, nämlich den Personenkraftwagen der Dr.Gerlinde O***** (Mitsubishi Galant, Kennzeichen W 92366 B) dadurch beschädigt, daß er einen Reifen entlüftete, wodurch dieser von der Felge zerschnitten wurde;

II. am 27.Februar 1995 ein verfälschtes Beweismittel, nämlich die Kopie (US 14) eines zur Verbesserung zurückgestellten Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil, dem er nachträglich einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung der Berufung eingefügt hatte, als Beilage zu einem Antrag im Verfahren 9 C 317/91p des Bezirksgerichtes Döbling gebraucht;

III. am 19.Juni 1995 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung den für das Zwangsversteigerungsverfahren 22 E 17/95b zuständigen Richter des Bezirksgerichtes Döbling sowie Organe der Karl und Gertrude R***** OHG durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung eines verfälschten Beweismittels, indem er dem Gericht unter der Vorgabe der Zahlung der betriebenen Forderung die Kopie eines Einzahlungsbeleges, dessen anderslautende Widmung er abgedeckt hatte, vorlegte, zur Einstellung der Exekution, sohin zu einer Handlung zu verleiten versucht, welche die genannte OHG am Vermögen schädigen sollte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 4) zeigt zwar zutreffend auf, daß vom Schöffengericht über die Anträge (S 488 f/I) auf "Einvernahme der zuständigen Richterin des BG Döbling zum Beweis dafür, daß bereits in der zur Verbesserung zurückgestellten Ausfertigung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthalten war" (II) und auf "Einvernahme des zuständigen Organes des BG Döbling, dem die Urkunde vorgelegt wurde, sowie des Organes der fraglichen OHG, der die Urkunde vorgelegt worden sein soll, zum Beweis dafür, daß keinerlei solche Veränderungen vorgenommen wurden, die geeignet gewesen wären, entweder Richter oder Rechtspfleger des BG Döbling bzw Organe der Firma über Tatsachen zu täuschen" (III), entgegen § 238 Abs 1 StPO nicht entschieden wurde.

Im Hinblick darauf, daß die bei den Akten befindliche Kopie des Einspruches (S 419/I) den in Rede stehenden (nachträglichen) Zusatz nicht enthält, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im erstgenannten Beweisantrag darzutun, warum die zuständige Richterin - anders als in der Anzeige (S 417/I) - angeben sollte, daß das - von einem anderen Richter (vgl US 14 iVm den angeschlossenen Kopien des Aktes 9 C 317/91p des Bezirksgerichtes Döbling) zurückgestellte - Original den Antrag auf Verfahrenshilfe bereits enthielt.

Der zweite Beweisantrag läßt die Darlegung des Grundes für die nach der Aktenlage nicht indizierte Annahme vermissen, die angelastete Manipulation wäre zur Täuschung absolut ungeeignet.

Es fehlt somit in beiden Fällen an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag, sodaß durch die Nichterledigung keine Verteidigungsrechte verletzt wurden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 18 f zu § 281 Z 4).

Der Einwand unzureichender Begründung (Z 5) der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer selbst die Manipulation am Beweismittel (II) vorgenommen hat, betrifft keinen entscheidenden Umstand, weil es nicht darauf ankommt, wer das verfälschte Beweismittel hergestellt hat (vgl § 293 Abs 2 StGB).

Nach Prüfung des Aktes anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen vom Erstgericht zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinsichtlich aller Vergehen behaupteten Feststellungsmängel zur Willenskomponente des Vorsatzes liegen nicht vor. Mit dem Einwand, das In-Kauf-nehmen der Tatbildverwirklichung lasse keinen sicheren Schluß auf die Willensbildung des Täters zu, übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsannahmen, wonach er die Beschädigung des Reifens (I) zumindest billigend (US 13), den Gebrauch des Beweismittels im Gerichtsverfahren (II) und die unrechtmäßige Bereicherung der Verpflichteten - was den Willen zur Schädigung der betreibenden Partei einschließt - (III) jeweils zustimmend (US 15 und 17) in Kauf nahm. So verfehlt er den notwendigen Vergleich des (vollständigen) Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für die Strafzumessungsrüge (Z 11), welche mit der Behauptung zusätzlicher Milderungsgründe, der unzutreffenden Gewichtung der Strafzumessungsgründe und der Forderung nach Strafumwandlung (§ 37 Abs 1 StGB) keine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Sanktionsfindung, sondern ausschließlich Berufungsgründe geltend macht.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.