JudikaturJustiz14Os103/95

14Os103/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und § 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.April 1995, GZ 23 Vr 3.569/93-326, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr.Lebitsch zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Betruges (A), demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der A***** Vertriebs-GmbH aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Peter K***** (A) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (insoweit im zweiten Rechtsgang abermals) sowie (B) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er

A) am 25.Oktober 1988 in Buch mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch

das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Martin E***** als damaligen Verfügungsberechtigten der M*****-Nutzfahrzeug-Handel-GmbH durch Täuschung über die alleinige und unumschränkte Verfügungsgewalt über das Pistengerät der Marke Bombardier Yeti mit der Fahrgestellnummer 21 KH 023, somit durch Täuschung über Tatsachen, zum Erwerb dieses Pistengerätes um einen Preis von 1,000.000 S, also zu einer Handlung verleitete, wodurch die M*****-Nutzfahrzeug-Handel-GmbH einen Schaden in dieser Höhe erlitt;

B) am 14.April 1989 in Wels im Verfahren AZ 11 E 488/89 des Bezirksgerichtes Wels anläßlich der Ablegung des Offenbarungseides durch die eidliche Angabe: "Ich habe als selbständiger Immobilienmakler Einkünfte von ca 300.000 S jährlich", einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwor.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a (der Sache nach zum Teil Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte teilweise, und zwar in Ansehung des Schuldspruches wegen Verbrechens des schweren Betruges (A) im Recht.

Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer nämlich auf, daß der Ausspruch des Gerichtshofes über die entscheidende Tatsache der Täuschung des Martin E***** mit sich selbst im Widerspruch ist (Z 5).

Einerseits wird dem Angeklagten im Urteilsspruch vorgeworfen, den Martin E***** durch Täuschung über die Tatsache der alleinigen und unumschränkten Verfügungsgewalt über das verfahrensgegenständliche Pistengerät zu einer selbstschädigenden Handlung verleitet zu haben (US 2/3), und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt (US 14), daß der Genannte aufgrund der Beteuerung des Angeklagten und des Umstandes, daß auf der ihm von Gerhard P***** vorgelegten Rechnung eine andere Fahrgestellnummer (21 KH 025) aufschien, letztlich den Angaben des Angeklagten vertraut hat, über das ihm zum Kauf angebotene Pistengerät mit der Fahrgestellnummer 21 KH 023 verfügungsberechtigt zu sein, weil er irrtümlich von der Existenz zweier Pistengeräte gleicher Type ausging.

Andererseits sind in der Beweiswürdigung des Urteils Passagen enthalten, die mit den zuvor wiedergegebenen Konstatierungen nicht in Einklang zu bringen sind. So sei der Angeklagte aufgrund der ihm bekannten Vorinformation des Martin E***** durch Gerhard P***** davon ausgegangen, daß sich Martin E***** unter Umständen bezüglich des Eigentumsrechtes der anbietenden (vom Angeklagten vertretenen) B*****-GmbH an diesem zu erwerben beabsichtigten Pistengerät nicht in gutem Glauben befand (US 26). Es ergebe sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Walter F*****, daß Martin E***** bereits vor dem Ankauf des Pistengerätes von Peter K***** bekannt war, daß an diesem Gerät allenfalls noch ein Eigentumsvorbehalt zugunsten einer Salzburger Bank besteht (US 26). Den den Angaben des Walter F***** und des Gerhard P***** widersprechenden Aussagen des Martin E***** käme in diesem Zusammenhang weniger Glaubwürdigkeit zu, nachdem der Schöffensenat den Eindruck gewonnen habe, daß Martin E***** zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche offensichtlich bemüht gewesen sei, dem Gericht glaubhaft zu machen, daß ihm von Rechten Dritter am Pistengerät nichts bekannt gewesen sei (US 27).

Diese widersprüchlichen (oder zumindest undeutlichen) Ausführungen in Ansehung der tatbestandsessentiellen Täuschung des Martin E***** über die Tatsache der Verfügungsberechtigung des Angeklagten über das schuldspruchgegenständliche Pistengerät lassen sich auch durch die im Urteil aufgezeigte Möglichkeit eines - vom Angeklagten ausgenützten - Irrtums des Martin E***** über die Existenz zweier gleichartiger Pistengeräte (US 14) nicht auflösen, beziehen sich doch die Erörterungen zur Schlechtgläubigkeit des Martin E***** ganz eindeutig auf jenes Pistengerät, durch dessen Erwerb der Vermögensschaden entstanden sein soll.

Der solcherart mangelhaft begründete (Z 5) Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Betruges (A) und das darauf beruhende Adhäsionserkenntnis sowie der Strafausspruch waren demgemäß - ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre - aufzuheben und insoweit ein weiterer Rechtsgang anzuordnen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO). Die Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) ist damit gegenstandslos.

Im übrigen ist aber die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerechtfertigt.

Mit den sich inhaltlich als Subsumtionsrüge (Z 10) darstellenden Ausführungen vermeint der Beschwerdeführer, daß das von ihm am 14. April 1989 begangene Verbrechen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB (B) aufgrund der mit 1.März 1992 in Kraft getretenen EO-Novelle 1991 infolge Günstigkeitsvergleichs nach § 61 StGB richtigerweise dem Tatbestand des Vergehens des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292 a StGB zu unterstellen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei allerdings, daß der neugeschaffene Tatbestand nach § 292 a StGB lediglich dem Umstand Rechnung trägt, daß seit 1.März 1992 der bis dahin vorgesehene Offenbarungseid nach § 47 Abs 2 EO aF, bei dem falsche Vermögensangaben zur strafrechtlichen Verfolgung nach § 288 Abs 2 StGB führten, durch ein eidlich nicht mehr zu bekräftigendes Vermögensverzeichnis nach § 47 EO nF ersetzt wurde, welches nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls einen eigenständigen (und auch bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 156, 162 StGB wirksamen) strafrechtlichen Schutz genießen soll (JAB zur EO-Novelle 1991, 261 BlgNR 18.GP, 8). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien zur EO-Novelle 1991 läßt sich die vom Beschwerdeführer vertretene, auch zurückliegende Fälle erfassende Exklusivität des Tatbestandes nach § 292 a StGB gegenüber dem des § 288 Abs 2 StGB ableiten. Mit anderen Worten ausgedrückt: durch die Gesetzesänderung wurde nicht der dem Angeklagten angelastete Falscheid einem günstigeren Strafgesetz unterstellt, sondern diese Art des Eides aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weshalb das Verbrechen nach § 288 Abs 2 StGB durch einen falschen Offenbarungseid nicht mehr begangen werden kann. An der Strafbarkeit des falschen Schwörens anderer, in den Gesetzen weiterhin vorgesehener Eide hat sich nichts geändert. Es liegt daher gar kein Fall zeitlich aufeinanderfolgender, die selbe Tat pönalisierender Strafgesetze vor, der zu einem Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 61 StGB Anlaß böte. Vor dem 1.März 1992 abgelegte falsche Offenbarungseide bleiben demnach nach § 288 Abs 2 StGB strafbar.

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.