§ 292a Falsches Vermögensverzeichnis
§ 292a Falsches Vermögensverzeichnis — StGB
§ 292a Falsches Vermögensverzeichnis — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
Inkrafttretungsdatum
01. September 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40066110
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.