14Ns7/16i – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Sascha B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen scheren Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (aF), AZ 24 Hv 90/15y des Landesgerichts Feldkirch über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein stellt keinen Grund für die Delegierung des Strafverfahrens dar (RIS Justiz RS0129146 [T1]). Dieser steht zudem entgegen, dass keines der als Zeugen in Betracht kommenden Opfer im Gerichtssprengel des Angeklagten, eines überdies im Sprengel des verlegenden Gerichts, wohnt.
Bleibt anzumerken, dass allfällige örtliche Unzuständigkeit (vgl 12 Ns 74/11w zu betrügerischem Onlinehandel) vom Einzelrichter des Landesgerichts auch nach Anordnung der Hauptverhandlung wahrzunehmen ist (RIS Justiz RS0125311).