JudikaturJustiz13Os89/96

13Os89/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dkfm.Siegfried H***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 29.März 1996, GZ 13 Vr 1858/92-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dkfm.Siegfried H***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er als insbesondere für das Rechnungswesen zuständiger Leiter der kaufmännischen Verwaltung der B***** GmbH (BIG) und der I***** GmbH (IFAG) sowie in der Zeit von 18.April 1990 bis 28.März 1992 überdies als gesamtzeichnungsberechtigter Prokurist der erstgenannten und als einzelzeichnungsberechtigter Prokurist der letztgenannten Gesellschaft die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch den bezeichneten Gesellschaften durch im Urteil im einzelnen angeführte Tathandlungen einen Schaden von 3,006.471,22 S zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Zunächst werden durch die Ablehnung des Antrags auf Einvernehmung der Zeugin Erika G***** Verteidigungsrechte des Angeklagten schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil das Erstgericht den mit dieser Beweisaufnahme zu beweisenden Umstand, daß nämlich ein Schlüssel zu jenem Kasten, in welchem sich zwei Ordner befanden, verschwunden und zwei Wochen später überraschend wieder aufgetaucht ist, ohnedies angenommen hat (US 43).

Das Beschwerdevorbringen, diese Zeugin hätte auch "zum Inhalt des Kastens, insbesondere zu den beiden Handordnern für den Angeklagten entlastende Aussagen tätigen können", ist dagegen einer Erörterung entzogen, weil die Zeugin zu diesem Beweisthema nicht beantragt worden ist (S 527/IV).

Aber auch der Antrag auf Beischaffung der Bilanzordner der Gesellschaften BIG und IFAG, in denen Belegkopien der "gegenständlichen Geldmanipulationen" aufbewahrt werden sollen, wird den formellen Voraussetzungen eines vom Gericht zu beachtenden Beweisantrages nicht gerecht, weil er eine entsprechende Begründung vermissen läßt, weshalb der beantragte Beweis das vom Beschwerdeführer erwartete Ergebnis bringen werde. Von diesem Erfordernis, das nur entbehrlich ist, soweit dieser Umstand bereits klar aus der Sachlage ersichtlich ist, kann jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen (wie hier) erst in einem späten Verfahrensstadium (nämlich dreieinhalb Jahre nach Einleitung des Strafverfahrens) behauptet werden, ohne daß für die Unterlassung eines früheren Vorbringens ein anderer Grund erkennbar ist als jener, sich die offenkundigen Schwierigkeiten, die der Beischaffung der beantragten Unterlagen nach Lage des Falles entgegenstehen, zunutze zu machen. Gerade die damit und durch die wechselhafte, in den entscheidenden Punkten sämtlichen übrigen Verfahrensergebnissen (s insbesonders die Aussagen der Zeugen F***** S 497, 499/IV, DI H***** S 485, 489/IV, Mag.S***** S 517/IV) widerstreitende Verantwortung des Angeklagten indizierte Unerreichbarkeit des Beweiszweckes hätte ein eingehendes Vorbringen erfordert, weshalb offizielle Belegsammlungen existieren, die die behaupteten Zahlungen des Beschwerdeführers dokumentieren, bislang aber weder beigebracht noch überhaupt erwähnt worden sind. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als sich aus dem nach der Aktenlage nachvollziehbaren Umfang der Befundaufnahme durch den Buchsachverständigen (S 3 f/II = ON 22, S 3 c/II, ON 35, 39) ergibt, daß der Gutachter auch in die Belegsammlung der BIG und IFAG Einsicht nahm, allerdings die vom Angeklagten genannten Unterlagen nicht finden konnte.

Der in Rede stehende Beweisantrag, dem ein solches Vorbringen auch nicht andeutungsweise zu entnehmen ist, entspricht somit nicht den formellen Voraussetzungen, weshalb seine Abweisung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vermag (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19 c).

Dem Beschwerdeeinwand schließlich, der Sachverständige habe die auf den PC's von BIG und IFAG gespeicherten Daten, aus denen ersichtlich sei, daß auf den Personal- und Sachkonten dieser Gesellschaften keine ergebniswirksamen Ausbuchungen vorgenommen wurden, für die Erstellung seines Gutachtens nicht heranziehen können, ist (neuerlich) zu entgegnen, daß eine entsprechende Auswertung dieser Unterlagen in der Hauptverhandlung nicht beantragt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.