JudikaturJustizRS0106468

RS0106468 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 1999

Zur Verzögerung von Beweisanträgen: Vom Erfordernis, im Beweisantrag zu begründen, weshalb der Beweis überhaupt das erwartete Ergebnis bringen könne, kann jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen erst in einem späten Verfahrensstadium behauptet werden, ohne daß für die Unterlassung eines früheren Vorbringens ein anderer Grund erkennbar ist als jener, sich die offenkundigen Schwierigkeiten, die der Beischaffung der beantragten Unterlagen nach Lage des Falles entgegenstehen, zunutze zu machen.

Entscheidungen
2