JudikaturJustiz13Os53/95

13Os53/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer in der Strafsache des Antragstellers W***** T***** gegen die Antragsgegnerin N*****GesmbH Co KG wegen § 20 Abs 1 MedienG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.März 1994, AZ 21 Bs 45/94, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Hauptmann, des Vertreters des Antragstellers Dr.Probst und des Vertreters der Antragsgegnerin Dr.Korn, jedoch in Abwesenheit des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Jänner 1994, GZ 9 a E Vr 9627/93-24, wurde das Begehren des Antragstellers Wi*****verein, der Antragsgegnerin N*****-*****GesmbH Co KG wegen nicht gehöriger Veröffentlichung der mit Urteil dieses Gerichtes vom 23. August 1993 aufgetragenen Gegendarstellung in den Ausgaben der periodischen Druckschrift "N*****" Nr 35/93 bis 38/93 Geldbußen nach § 20 Abs 1 MedienG aufzuerlegen, im wesentlichen mit der Begründung (kostenpflichtig) abgewiesen, die Veröffentlichung der Gegendarstellung in der Ausgabe Nr 35/93 dieser periodischen Druckschrift entspreche den Erfordernissen des § 13 MedienG, des vom Antragsteller vermißten Hinweises auf seine Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis der erwähnten Ausgabe bedürfe es im vorliegenden Fall zur Erzielung des nach § 13 Abs 3 und 4 MedienG vorausgesetzten gleichen Veröffentlichungswertes nicht.

Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluß vom 21.März 1994, AZ 21 Bs 45/94, der vom Antragsteller dagegen erhobenen Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verhielt die Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Geldbuße für die nicht gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung und verpflichtete sie zum Kostenersatz (ON 31).

Es vertrat dabei (unter Berufung auf seine Entscheidungen AZ 21 Bs 423/93 und 27 Bs 350/89 = MR 6/89, 207) im wesentlichen die Auffassung, ein gleicher Veröffentlichungswert werde nur dann erzielt, wenn auch jener Teil der Leserschaft, der sich an Hand eines vorhandenen Inhaltsverzeichnissses über den Inhalt einer Zeitschrift zu informieren pflege, auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung ebenso verläßlich hingewiesen werde wie seinerzeit auf den bezogenen Artikel, gleichgültig ob auch das Inhaltsverzeichnis selbst schon eine inkriminierte Textstelle hatte oder nicht. Die Neufassung des § 13 MedienG durch die Mediengesetznovelle 1992 (BGBl 1993/20) habe insoweit an der Rechtslage nichts geändert, weil diese ausschließlich die Gestaltung der Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu Titelseiten und Überschriften betreffe.

In der gegen diese Entscheidung gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator mit Bezug auf § 13 Abs 4 MedienG unter anderem aus:

"Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle ist der (nach §§ 20 Abs 1, 17 Abs 3 MedienG) auch für die gehörige Entsprechung eines gerichtlichen Veröffentlichungsbegehrens vorauszusetzende gleiche Veröffentlichungswert bei einer Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk jedenfalls dann gegeben, wenn die Gegendarstellung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird. Zufolge den durch die Mediengesetznovelle 1992 (in Kraft seit 1.Juli 1993) angefügten Sätzen 2 bis 5 genügt bei einer Tatschenmitteilung auf der Titelseite eine gleichfalls auf die Titelseite zu setzende Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren. Diese Verweisung muß dem Umstand, daß es sich um eine Gegendarstellung handelt, und deren Gegenstand deutlich erkennen lassen, ferner den Namen des Betroffenen - soweit dieser auch in der Tatsachenmitteilung enthalten war - enthalten. Im Verhältnis zu einer Tatsachenmitteilung in einer Überschrift ist ein gleicher Veröfffentlichungswert auch dann gegeben, wenn die Überschrift der Gegendarstellung oder die Verweisung den gleichen Raum wie die betroffene Überschrift einnimmt. Bei Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen in Überschriften oder auf Titelseiten kann ferner statt des Wortes "Gegendarstellung" das Wort "Entgegnung" oder - unter Nennung des Betroffenen - der Ausdruck "... entgegnet" verwendet werden.

Der Gesetzgeber der Mediengesetznovelle 1992 beabsichtigte mit diesen Ergänzungen der Vorschrift des § 13 Abs 4 MedienG durch Sonderregelungen für die Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen auf Titelseiten oder in Überschriften lediglich, eine allzu schematische uU zu einem unzweckmäßigen Erscheinungsbild und zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Mediums führende der Handhabung ("nicht zwingenden") Vorschrift des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle zu vermeiden (Ausschußbericht 851 BlgNR 18.GP, 7). Damit konnte an den bereits im Justizausschußbericht zum Mediengesetz (743 BlgNR 15.GP, 8) festgehaltenen Grundsatz angeknüpft werden, daß "gleicher Veröffentlichungswert" durchaus nicht vollkommene Identität (aller die Auffälligkeit der Veröffentlichung einer Tatsachenmitteilung beeinflussenden Details), sondern schon vom Begriff her lediglich eine - allerdings möglichst weitgehende - Annäherung bedeutet. Unter diesem Gesichtspunkt kann der durch die Mediengesetznovelle 1992 inhaltlich nicht veränderte - eine gesetzliche Fiktion enthaltende (RV zum Mediengesetz, 2 Beilagen Nr 15.GP, 33) - erste Satz des § 13 Abs 4 MedienG nur dahin verstanden werden, daß an eine im selben Teil und in der gleichen Schrift in einem periodischen Druckwerk veröffentlichte Gegendarstellung keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden dürfen, sondern bei Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen dieser Wiedergabe stets ("jedenfalls") der gleiche Veröffentlichungswert zukommt wie der Veröffentlichung der betroffenen Tatsachenmitteilung. Sind diese Voraussetzungen nicht oder nur zum Teil erfüllt, weil Abweichungen in Ansehung des Teiles oder der Schrift vorliegen, schließt dies allerdings nicht aus, daß - auf Grund anderer Umstände - dennoch ein gleicher oder zumindest annähernd gleicher Veröffentlichungswert gegeben sein kann (vgl erneut RV zum MedienG, 33). Die Unterlassung des Gesetzgebers, für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 13 Abs 4 MedienG auch einen Hinweis auf die Veröffentlichung in einem allenfalls vorhandenen Inhaltsverzeichnis des periodischen Druckwerkes vorauszusetzen (sofern in ähnlicher Weise auf die betroffene Tatsachenmitteilung hingewiesen wurde), läßt keineswegs den Schluß zu, daß sich der Gesetzgeber der Möglichkeit der Führung von Inhaltsverzeichnissen auch in solchen Medien nicht bewußt gewesen sein könnte (vgl hiezu § 24 Abs 2 zweiten Satz MedienG über die Verpflichtung zur Angabe der Stelle des Impressums im allenfalls vorhandenen Inhaltsverzeichnis eines periodischen Medienwerkes). Vielmehr ist hieraus zu folgern, daß er bei Erfüllung der beiden Erfordernisse des ersten Satzes des § 13 Abs 4 MedienG den gleichen Veröffentlichungswert ohne Rücksicht auf die allfällige Unterlassung eines Hinweises im eventuell vorhandenen Inhaltsverzeichnis angenommen wissen wollte. Eine Bedeutung für den Veröffentlichungswert kann sohin einem solchen Inhaltsverzeichnis - soweit es nicht selbst (hinsichtlich eine darin enthaltenen Tatsachenmitteilung) von der Gegendarstellung betroffen wird - nur für die Prüfung zukommen, ob trotz Nichterfüllung (oder nur unvollkommener Verwirklichung) der Erfordernisse des ersten Satzes des § 13 Abs 4 MedienG ein gleicher Veröffentlichungswert im Sinne des dritten Absatzes dieser Gesetzesstelle gegeben ist. Derartige Konstellationen lagen den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.August 1989, 27 Bs 350/89 = MR 6/89, 207 (in welchem Falle das Erfordernis der Veröffentlichung im selben Teil nicht erfüllt war) und vom 16.Februar 1994, 21 Bs 423/93 (in welcher von der mangelnden Erfüllung des Erfordernisses der gleichen Schrift ausgegangen wurde) zugrunde; mit Recht wurde daher in diesen Entscheidungen bei Beurteilung des Veröffentlichungswertes auch darauf Bedacht genommen, ob ein gewisser Ausgleich für die nur unvollständige Erfüllung der Voraussetzungen des ersten Satzes des § 13 Abs 4 MedienG durch einen entsprechenden Hinweis im Inhaltsverzeichnis hergestellt worden sein könnte.

Eine ähnliche Fallgestaltung liegt der Beschwerdeentscheidung AZ 21 Bs 45/94 des Oberlandesgerichtes Wien jedoch nicht zugrunde; denn daß es an der Schriftgleichheit oder an der Veröffentlichung im selben Teil fehlen könnte, ist weder vom Antragsteller behauptet worden noch der Aktenlage - bei Vergleich des inkriminierten Artikels (S 62 in der Ausgabe Nr 26 vom 1.Juli 1993) mit der Veröffentlichung der Gegendarstellung (S 46 der Ausgabe Nr 35 vom 2.September 1993) - zu entnehmen. Die Verhängung von Geldbußen wegen Unterlassung einer gehörigen Veröffentlichung der urteilsmäßig aufgetragenen Gegendarstellung in den Ausgaben Nr 35 bis 38 erfolgte daher - angesichts der Erfüllung aller Erfordernisse des ersten Satzes des § 13 Abs 4 MedienG für die Annahme eines gleichen Veröffentlichungswertes bereits in der ersten dieser Ausgaben - zu Unrecht."

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu erwidern:

Die Gegendarstellung ist das wichtigste Mittel des von einer abträglichen Medienbehauptung Betroffenen, um sich zur Wehr zu setzen. Wer zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen in den Medien wird, dem steht in Form eines individuellen Rechtsschutzes und unter Bedachtnahme auf den das Recht zur Gegendarstellung tragenden Grundsatz "audiatur et altera pars" der aus den Persönlichkeitsrechten erfließende Anspruch zu, an gleicher Stelle und mit möglichst derselben Publizität vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit der unrichtigen oder irreführend unvollständigen Tatsachenbehauptung seine Darstellung entgegenzusetzen (Hartmann-Rieder, Komm, Anm 1.; Foregger-Litzka, MTA MedienG3, Erl I; beides zu § 9; Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht, S 55).

Der Beschwerdeargumentation ist darin beizupflichten, daß auch im vorliegenden Fall vom Grundsatz des gleichen Veröffentlichungswertes auszugehen ist, der zwar nicht vollkommene Identität bedeutet, jedoch eine - freilich möglichst weitgehende - Annäherung (siehe JAB 1981, 8 zu § 13; alle Materialien hier und in der Folge bei Foregger-Litzka aaO).

Die Kriterien zur Bestimmung des gleichen Veröffentlichungswertes werden grundsätzlich von mehreren Umständen bestimmt, nämlich insbesondere, ein wie großer und welcher Kreis des Medienpublikums seinerzeit durch die Tatsachenmitteilung erreicht wurde und daher auch mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung erreicht werden soll, und welche Wirkung die publizistische Aufmachung seinerzeit hatte und nunmehr haben soll. Mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung soll ein zu jenem Kreis, dem die veröffentlichte Tatsachenbehauptung, auf die sich die medienrechtlichen Reaktionen der §§ 9 und 10 MedienG beziehen, nahegebracht wurde, möglichst identer Leserkreis erreicht (Hartmann-Rieder, aaO, Anm IV. und V. zu § 13) und dies durch die gesetzliche Regelung der Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) auch sichergestellt werden. Darauf zielte ebenso die seit jeher dem österreichischen Presserecht eigentümliche Regelung ab, wonach die "Berichtigung" oder "Entgegnung" (nunmehr Gegendarstellung) "in demselben Teile der Zeitung (periodischen Druckschrift) und in der gleichen Schrift wie die zu berichtigende Mitteilung (wie die Tatsachenmitteilung)" veröffentlicht werden mußte (§ 23 Abs 1 PreßG 1922 in der Fassung des BGBl 1922/218 sowie der Preßgesetznovelle 1934 BGBl I Nr 27 bzw der Verordnung GBlfÖ Nr 1291/1939 bei Swoboda-Hartmann, Kommentar zum Preßgesetz2 S 52, 53).

Mit der im § 13 Abs 4 erster Satz MedienG aufgestellten gesetzlichen Fiktion für periodische Druckwerke, wonach ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird, wurde vor allem einer formal-schematischen Ausdeutung des Begriffes des gleichen Veröffentlichungswertes Schranken gesetzt und damit klargestellt, daß es in diesem Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung bleibt, ob die Veröffentlichung der medienrechtlichen Reaktionen an der selben Stelle, zur selben Zeit oder mit der selben Überschrift -oder Textschriftgröße gebracht wird, wenn nur der gleiche Veröffentlichungswert gewahrt ist (RV 1979, 33 zu § 13). Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich allen normativen Voraussetzungen, also der Veröffentlichung im selben Teil und in der gleichen Schrift, Rechnung getragen wurde.

Zur Abgrenzung einzelner Teile eines periodischen Druckwerkes (siehe hiezu insbesondere SSt 24/41) sind nicht nur inhaltliche sondern auch formale Kriterien der Gestaltung eines solchen Medienwerkes heranzuziehen. So wird etwa ein verschiedenen Themen gewidmeter, regelmäßig erscheinender Innenteil eines periodischen Druckwerkes, der beispielsweise durch die Farbe des verwendeten Papiers von anderen Teilen desselben Druckwerkes deutlich abgehoben ist, als ein besonderer, selbständiger Teil im Sinne des § 13 Abs 4 erster Satz MedienG anzusehen sein.

Periodische Druckwerke werden schon durch Marktmechanismen (Bemühen um eine möglichst effiziente Auflage) verhalten, Inhalt und Erscheinungsbild auf jenen Teil des Leserpublikums abzustellen, auf den sie zielen. Daher ist auch davon auszugehen, daß Inhalt und formale Gestaltung, sprechen nicht besondere Umstände dagegen (zB Sondernummer auf Grund besonderer Ereignisse, wie parteipolitische Wahl- oder Abstimmungswerbung und ähnliches), auf den Käuferkreis eines solchen Druckwerkes und vor allem dessen Interessen und Lesegewohnheiten abgestellt ist. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist, von den durch besondere Umstände charakterisierten Ausnahmefällen (siehe oben) abgesehen, anzunehmen, daß sich sein Lesepublikum auch an Hand dieses Verzeichnisses über den Inhalt der vorliegenden Nummer orientiert und jene ihm darnach relevant erscheinenden Teile einer entsprechenden Lektüre unterzieht.

Durch den Hinweis auf einen Artikel und dessen Fundstelle im Inhaltsverzeichnis wird gerade wegen der solcherart hergestellten Verbindung zwischen verschiedenen Teilen eines periodischen Druckwerkes der Veröffentlichungswert der zu einem anderen Teil (§ 13 Abs 4 MedienG) des Druckwerkes folgenden Darstellung somit entscheidend bestimmt. Völlig zu Recht ist daher die bisherige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien zu § 37 MedienG (vgl MR 6/79, 207 und 21 Bs 423/93; im vorliegenden Fall zu § 13 MedienG, der aber gemäß § 34 Abs 4 MedienG sinngemäß auch für die Fälle des § 37 MedienG anzuwenden ist, wobei in sinngemäßer Anwendung jedenfalls der Veröffentlichungswert dem der inkriminierten Veröffentlichung möglichst gleich sein muß, Hartmann-Rieder, aaO, jeweils Anm V zu §§ 34 und 37) davon ausgegangen, daß der Leser durch ein Inhaltsverzeichnis auf die ihm als lohnend erscheinende Lektüre gezielt herangeführt wird. Daß ein solches Inhaltsverzeichnis einen von den übrigen Teilen der Druckschrift formal und sachlich verschiedenen Teil darstellt, ist ebensowenig zweifelhaft.

Durch die Mediengesetznovelle 1992 wurden die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswertes nicht verändert. Im § 13 Abs 4 MedienG wurde lediglich für Tatsachenmitteilungen auf Titelseiten oder in Überschriften eine besondere Regelung getroffen, die ein unzweckmäßiges Erscheinungsbild oder eine unverhältnismäßige Belastungen des Mediums als Folge einer allzu schematischen Handhabung gesetzlicher Vorschriften hintanhalten sollen (JAB 1992 7,8 zu § 13). Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall weder die Titelseite noch eine (bloße) Überschrift betroffen sind, zeigen die durch diese Novelle geschaffenen, in der Beschwerde im einzelnen dargestellten Vorschriften zur sogenannten Titelseiten- und Überschriftenentgegnung zudem, daß der Gesetzgeber zur Erzielung eines gleichen Veröffentlichungswertes Hinweise auf die eigentliche Gegendarstellung der tatsächlichen Mitteilung an anderer Stelle des Blattes nicht nur genügen läßt, sondern in diesen Fällen zur Erzielung einer möglichst weitgehenden Annäherung an den Verbreitungseffekt der vorausgehenden Tatsachenmitteilung sogar für zusätzlich erforderlich hält. Zur Veröffentlichung und dem Wert zählt also nicht nur der Teil der Darstellung selbst, sondern auch der Teil, der diesbezüglich vorangestellten Fundstelle. Der Verweisungsteil kann solcherart vom erzählenden Teil der Gegendarstellung nicht eliminiert werden.

Unter Berücksichtigung der bsonderen Bedeutung von Medienberichten in der Öffentlichkeit und im gesellschaftlichen Leben insgesamt ist, wie oben dargestellt, bei Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Medienrechtes und somit auch bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Medienveröffentlichung darauf Bedacht zu nehmen, daß mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung ein Kreis des Medienpublikums erreicht werden kann, der mit jenem, der seinerzeit die die Gegendarstellung auslösende Tatsachenmitteilung wahrnehmen konnte, möglichst ident ist. Dies vor allem deswegen, weil dem von einer unrichtigen oder in irreführender Weise unvollständigen Tatsachenmitteilung, in aller Regel über keinen direkten Zugriff auf Medien und deren Veröffentlichung verfügenden Betroffenen zum Schutz seiner Persönlichkeit zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden muß, mit seiner Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung eine annähernd gleiche Wirkung zu erzielen, wie sie die vorausgehende, seine Persönlichkeitsrechte verletzende Tatsachenmitteilung hatte. Zu der gesetzlichen Voraussetzung der Veröffentlichung im selben Teil der Druckschrift gehört somit auch der zur Gegendarstellung gehörende Teil des (vorhandenen) Inhaltsverzeichnisses.

Den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien kann keine Grundlage für die Argumentation entnommen werden, die darin als zur Erzielung eines gleichwertigen Veröffentlichungswertes notwendig angesehenen Hinweise auf die Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis wären nur als Ausgleich für einen anderen Mangel der medienrechtlichen Reaktion nach §§ 9 und 10 MedienG anzusehen. Beide Entscheidungen behandeln nach Inhalt und Zusammenhang vielmehr Fragen der Veröffentlichung im selben Teil bzw im Zusammenhang mit einem bestimmten Leserkreis (MR 6/89, 207 = Hager-Walenta ENr 153) und des Schriftbildes (21 Bs 423/93) unabhängig und gleichwertig neben dem auch dort aufgeworfenen Problem der Notwendigkeit eines Hinweises auf die Mitteilung gemäß § 37 MedienG im Inhaltsverzeichnis.

Letztlich kann auch aus dem Umstand der Erwähnung des Inhaltsverzeichnisses im § 24 Abs 2 zweiter Satz MedienG im Zusammenhang mit dem Impressum eines periodischen Medienwerkes keineswegs geschlossen werden, daß der Gesetzgeber durch die Unterlassung einer ausdrücklichen Anführung des Inhaltsverzeichnisses im § 13 MedienG - unter Durchbrechung der zur Auslegung des Begriffes des gleichen Veröffentlichungswertes geltenden Grundsätze (siehe nochmals JAB 1992, 7, 8) - die Heranziehung eines solchen Verzeichnisses zur Beurteilung dieser Gleichwertigkeit ausgeschlossen wissen wollte. Die im 4.Abschnitt des MedienG enthaltenen (durch verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen abgesicherten) Vorschriften (über Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen) sind schon nach deren Charakter und Zielrichtung zur Auslegung normativer Begriffe von Vorschriften über den Persönlichkeitsschutz (3.Abschnitt, §§ 6 bis 23 MedienG) kaum geeignet. Im übrigen ist ein Inhaltsverzeichnis gesetzlich nicht vorgeschrieben, enthält aber ein periodisches Medienwerk ein solches, dann unterstreichen dessen Bedeutung (= Wert) für die Veröffentlichung des Impressums die §§ 24 Abs 2, 27 Abs 1 Z 1 MedienG.

Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien enthält somit nicht die geltend gemachte Gesetzesverletzung.

Rechtssätze
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