§ 27 Verwaltungsübertretung — MedienG
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
1. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;
2. als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 1 veröffentlicht werden.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 21/2026)
(2) Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des § 24 der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.
Art. 3 MedienG · MedienG · Mediengesetz
Art. 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 20/1993, zu den §§ 6-9, 11, 13-20, 22, 27, 33-35, 37, 39, 41, 44, 45, 46 und 49, BGBl. Nr. 314/1981)
…Juli 1993 in Kraft. (2) Die Bestimmungen des Art. I über Entschädigungsansprüche (§§ 6, 7, 7a, 7b, 8 Abs. 2 des Mediengesetzes) gelten für Veröffentlichungen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. (3) Die Bestimmungen des Art. I über die Gegendarstellung sind anzuwenden, wenn das Verlangen nach Veröffentlichung…
§ 55 Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
…der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft. (2) Art. I § 27 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4, § …
§ 58 Vollziehung
… 54 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; 3. hinsichtlich der §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres; 4. hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundesminister für Wohnen, Kunst…
§ 54 Übergangsbestimmungen
…dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das Begehren nach Aufnahme der Entgegnung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. (3) Wird nach den §§ 27, 45 und 46 dieses Bundesgesetzes eine Verwaltungsbehörde zur Ahndung einer bis dahin gerichtlich strafbaren Handlung zuständig und ist bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz noch…
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