JudikaturJustiz13Os26/16x

13Os26/16x – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. April 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozef M***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Jozef M***** und Kristina K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29. Dezember 2015, GZ 34 Hv 128/15v 81a, sowie die Beschwerde der Angeklagten Kristina K***** gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Jozef M***** und Kristina K***** jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie (zusammengefasst) in 33 vom 22. August 2015 bis zum 9. Oktober 2015 begangenen Angriffen in B***** und L***** im Urteil angeführten Gewahrsamsträgern dort näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen von 3.000 Euro übersteigendem Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils weggenommen, teils dies versucht, indem sie im einverständlichen Zusammenwirken auf im Urteil beschriebene Weise in Keller, Kellerabteile und Wohnungen teils einbrachen, teils mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrangen.

Rechtliche Beurteilung

Auf die angemeldete (ON 81 S 33 verso), aber nicht ausgeführte (vgl ON 91 S 7) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozef M***** war keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Kristina K***** wiederum verfehlt ihr Ziel.

Ihr (aus Z 10 erhobener) Einwand, das Schöffengericht sei zu Unrecht von Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) der Beschwerdeführerin ausgegangen, versäumt es darzulegen (RIS Justiz RS0116565), weshalb die Täterschaftsform entgegen ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0117604) subsumtionsrelevant sein sollte. Zudem weicht er prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0099810) vom Urteilssachverhalt (US 10) ab, der die bekämpfte rechtliche Schlussfolgerung ohnedies trägt.

Mit der Behauptung, das Erstgericht habe einen Milderungsgrund übergangen, erstattet die Sanktionsrüge (Z 11) nur ein Berufungsvorbringen (RIS Justiz RS0099911, RS0116960).

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.