JudikaturJustiz13Os25/87

13Os25/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. März 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef T*** wegen des Verbrechens nach §§ 12, 15, 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 30.Oktober 1986, GZ. 8 a Vr 9147/86-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 28.Juli 1944 geborene Josef T*** wurde des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12, 15, 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.März 1986 in Wien dadurch versuchte, einen Beamten dazu zu bestimmen, "mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in" (richtig: an) "seinem Recht auf Aufnahme von den polizeilichen Erhebungen entsprechenden Polizeiprotokollen zu schädigen", seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen, daß er Insp. Karl S*** aufforderte, in einer von ihm zuvor erstatteten Anzeige über die Beschädigung einer Kraftwagenantenne den Hinweis auf die Tatsache zu unterlassen, daß die abgebrochene Autoantenne in der Nähe des Tatorts aufgefunden wurde, um solcherart einen Diebstahl der Antenne vorzutäuschen und im Fall eines Erstattungsantrags die E*** A*** V***-AG. als Kaskoversicherer zur Leistung eines Ersatzes in der Höhe von 59 S zu veranlassen.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. In der Mängelrüge wird behauptet, die Urteilsausführungen über den Inhalt der zweiten Vorsprache des Angeklagten beim Zeugen S***, bei der er diesen ersuchte, den angezeigten Sachverhalt als "Diebstahl" zu bezeichnen und - entgegen dem Inhalt der ursprünglichen Anzeige - festzuhalten, "daß das Antennenstück nicht mehr vorhanden sei" (Seite 50), stehe mit den Verfahrensergebnissen nicht im Einklang. Dem ist zu erwidern, daß diese Urteilspassage in den in der Hauptverhandlung verlesenen Polizeierhebungen (S. 6 und 7) sowie in der Aussage des Zeugen S*** (S. 38), volle Deckung findet. Mit dem Hinweis auf - angesichts des keineswegs außergewöhnlichen Sachverhalts und der vielfältigen beruflichen Inanspruchnahme des Zeugen S*** durchaus

verständliche - Erinnerungsschwierigkeiten dieses Zeugen, durch den der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel der oben genannten Urteilsfeststellung darzutun sucht, ficht er in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an und bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung vermissen, weil sie nicht von den Feststellungen des Ersturteils ausgeht. Diese legen dem Rechtsmittelwerber zur Last, versucht zu haben, den Zeugen S*** dadurch zur Begehung des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt zu bestimmen, "daß er Inspektor Karl S*** aufforderte, in einer von ihm zuvor erstatteten Anzeige über die Beschädigung einer PKW-Antenne den Hinweis auf die Tatsache zu unterlassen, daß die vom PKW abgebrochene PKW-Antenne in der Nähe des Tatorts aufgefunden wurde, um solcherart einen Diebstahl der Autoantenne vorzutäuschen und im Falle eines Erstattungsantrags die E*** A*** V***-AG als Kaskoversicherung zur Leistung eines Ersatzes in der Höhe von 59 S zu veranlassen" (Urteilstenor - S 47). Indem der Angeklagte einen anderen Sachverhalt (erster Einwand dieser Rechtsrüge) einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, sich in Spekulationen über den genauen Wortlaut der im Urteil festgestellten Aufforderung ergeht (zweiter Einwand) und die erstrichterlichen Erwägungen zur subjektiven Tatseite (S 54) in Zweifel zieht (dritter Einwand), führt er den Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) prozeßordnungswidrig aus. Sofern aber die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite als in den Beweisergebnissen nicht begründet angesehen werden (Z 5), wird erneut in nicht zulässiger Weise die schöffengerichtliche Tatsachenwürdigung bekämpft; die gerügte Urteilsannahme beruht nämlich auf denkmöglicher Schlußfolgerung aus dem Gesamtverhalten des Nichtigkeitswerbers.

Rechtliche Beurteilung

Letztlich teilt auch die Subsumtionsrüge (Z 10) das Schicksal der übrigen Beschwerde: Die Beurteilung des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers als Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt (§ 311 StGB) hätte zur Voraussetzung, daß dieses nicht vom Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, erfaßt wäre. Da das Erstgericht ihm ersichtlich (auch) anlastet, eine Schädigung des Vermögens der E*** A*** V***-AG in seinen Vorsatz einbezogen zu

haben (entgegen der Urteilsannahme ist das "Recht des Staats" auf Aufnahme von den polizeilichen Erhebungen entsprechenden Polizeiprotokollen kein konkretes Hoheitsrecht des Staats - siehe RZ 1986, 39), der Rechtsmittelwerber diese Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite aber übergeht, unterzieht er nicht den ganzen im Urteil festgestellten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung. Damit aber zeigt sich, daß die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung bringt. Sie war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ 1970 S 17 f; 1973 S 70; JBl 1985 S 585 uva).