JudikaturJustiz13Os156/04

13Os156/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Februar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jochen A***** wegen des teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels, vom 9. Februar 2004, GZ 13 Vr 909/98-69, und des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. März 2004, AZ 7 Bs 52/04 (ON 73 des Vr-Aktes), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Jochen A***** und eines Verteidigers, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Jochen A***** wegen der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs 1, 13; 33 Abs 2 lit a FinStrG, AZ 13 Vr 909/98 des Landesgerichtes Wels, wurde das Gesetz jeweils in der Bestimmung des § 409a Abs 4 StPO verletzt

1. durch den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 9. Februar 2004, GZ 13 Vr 909/98-69, mit welchem dem Verurteilten nach Terminverlust und Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe neuerlich die Bezahlung der restlichen Geldstrafe in Raten innerhalb der Frist des § 409a Abs 2 Z 3 StPO bewilligt wurde,

2. durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 18. März 2004, AZ 7 Bs 52/04 (ON 73 des Vr-Aktes), mit welchem einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zu 1. genannten Beschluss nicht Folge gegeben wurde.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. September 2001, GZ 13 Vr 909/98-49, wurde (soweit für den vorliegenden Fall relevant) Jochen A***** des teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG sowie des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe von 1 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB ein Teil dieser Geldstrafe im Ausmaß von 750.000 S unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die Entrichtung des unmittelbar zu bezahlenden Teils der Geldstrafe von 250.000 S (18.168,21 Euro) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 8. Juli 2002 (ON 59) gemäß § 409a Abs 1, Abs 2 Z 3 StPO in 53 Monatsraten zu je 342,80 Euro, beginnend mit 1. August 2002, gewährt und gleichzeitig die Fälligstellung des gesamten ausstehenden Betrages bei nicht rechtzeitiger Bezahlung von mindestens zwei Teilbeträgen angedroht (§ 409a Abs 4 StPO). Nach Bezahlung von insgesamt sieben Raten (am 26. Juli 2002, 9. September 2002, 16. Jänner 2003, 9. Mai 2003 [3 Raten] und 13. Juni 20039 und eingetretenem Terminverlust mit Dezember 2002 teilte die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien mit Note vom 27. Oktober 2003 mit, dass die Hereinbringung der restlichen Geldstrafe in Höhe von 15.768,61 Euro erfolglos geblieben und der Betrag als uneinbringlich gelöscht worden ist (ON 65). Hierauf ordnete das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 32 Tagen und 13 Stunden an (S 569).

Auf Grund der dem Verurteilten zugegangenen Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe und unter Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Bezahlung sämtlicher ausstehenden Raten beantragte der Verurteilte neuerlich die Gewährung von Ratenzahlungen (ON 68). Das Landesgericht Wels bewilligte mit Beschluss vom 9. Februar 2004 (ON 69) die Bezahlung des zu diesem Zeitpunkt offenen Restbetrages von 11.997,81 Euro in 35 Raten zu je 342,80 Euro, beginnend mit 1. Februar 2004, mit der Maßgabe, dass gemäß § 409a Abs 4 StPO bei nicht rechtzeitiger Bezahlung von mindestens zwei Teilbeträgen alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden. Gestützt auf LSK 1984/186 führte das Landesgericht Wels dazu aus, dass eingetretener Terminverlust einen weiteren Zahlungsaufschub nicht ausschließt und an den Voraussetzungen für die Ratenzahlung keine Änderung eingetreten ist.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wels (ON 70) gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 18. März 2004, AZ 7 Bs 52/04 (ON 73) nicht Folge. Dies fallbezogen wegen unbilliger Härten, im Besonderen im Hinblick auf die bis zum bekämpften Beschluss des Erstgerichtes (durch Nachzahlung) zur Gänze erfüllte Ratenverpflichtung und die gewahrte Höchstaufschubsfrist sowie unter gleichzeitiger Ablehnung der von Lässig in WK-StPO § 409a Rz 8 vertretenen, die Möglichkeit einer neuerlichen Ratengewährung nach eingetretenem Terminverlust verneinenden Rechtsmeinung.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, stehen die Beschlüsse des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge eingetretenen Terminverlustes kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nämlich keinesfalls (Lässig, WK-StPO § 409a Rz 2) mehr in Betracht; diesfalls läge nämlich ein - nur nach Maßgabe der für Freiheitsstrafen an sich geltenden Bestimmungen möglicher (§ 409 Abs 3 StPO) - Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe vor, den die §§ 5 f StVG aber zum Zwecke der Zahlung einer Geldstrafe nicht vorsehen. Damit im Einklang knüpft § 409a Abs 4 StPO die Einräumung ratenweiser Entrichtung einer Geldstrafe an die Bedingung, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge bei qualifiziertem Verzug sofort fällig werden. Das Argument, "völlig andere Gründe" könnten den (weiteren) Aufschub selbst nach Eintritt des Terminverlustes rechtfertigen (LSK 1984/186) überzeugt nicht, da einer durch wesentliche Änderung der Verhältnisse begründeten Zahlungshinderung auch gesetzeskonform durch rechtzeitige diesbezügliche Antragstellung begegnet werden kann (Lässig, WK-StPO § 409a Rz 8). Vorliegend wurden beide Anträge auf Gewährung von Ratenzahlungen im Übrigen argumentationsident mit der schlechten finanziellen Situation des (vor dem Privatkonkurs stehenden bzw im Privatkonkurs befindlichen) Verurteilten begründet. Da die Gesetzesverletzungen dem Verurteilten zum Vorteil gereichen, hat es mit ihrem Aufzeigen sein Bewenden.