JudikaturJustiz13Os154/11p

13Os154/11p – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Bachner Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus D***** wegen Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB, AZ 9 Hv 1/11w des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2011, AZ 19 Bs 285/11t (ON 35 der Hv Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Antrag des Markus D***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ON 32) gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Juni 2011 (ON 26) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil das Gesetz gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Rechtsmittel vorsieht (12 Os 119/08d, JBl 2010, 263; RIS Justiz RS0124618; jüngst 14 Os 167/10f).