JudikaturJustiz13Os151/78

13Os151/78 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Hermann A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2 und 129 Z. 1 StGB über die von dem Angeklagten Hermann A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 28.Juni 1978, GZ. 3 c Vr 9.642/77-49, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Dobersberger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung, soweit sie sich gegen das Strafausmaß richtet, wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird. Ferner wird der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche dahin Folge gegeben, daß der Privatbeteiligte Eduard B unter Ausschaltung des Ausspruchs, gemäß dem § 369 StPO werde seiner Rechtsnachfolgerin ein Betrag von 3.450 (dreitausendvierhundertfünfzig) Schilling zuerkannt, mit seinen Entschädigungsansprüchen gemäß dem § 366 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Hermann A und Johann C des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2 und 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt. Nach den Urteilsannahmen stahlen in der Nacht zum 29.Oktober 1977 - teilweise durch Einbruch - zuerst Hermann A allein in Bruck an der Leitha dem Karl D eine Handkasse mit mindestens 400 S Inhalt (Faktum II), sodann Hermann A und Johann C in Gesellschaft als Beteiligte gleichfalls in Bruck an der Leitha dem Wolfgang D einen Personenkraftwagen (Marke 'Alfa Romeo') samt darin enthaltenen Gegenständen im Wert von ungefähr 120.000 S (Faktum I/1) und bei Stixneusiedl dem Eduard B Lebensmittel und Zigaretten im Wert von 2.750 S (Faktum I/2).

Nur der Angeklagte Hermann A bekämpft dieses Urteil in allen Punkten des Schuldspruchs mit einer auf Z. 5 und (teilweise auch) Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, außerdem in dem ihn betreffenden Strafausspruch und in der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO erhobene Vorwurf einer Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen schlägt in keiner Richtung durch:

Die als übergangen reklamierte Aussage der Zeugin Josefine E (S. 127, 237), sie habe sich in der Tatnacht ungefähr von 23 Uhr bis 0 Uhr 15 - und nicht, wie ursprünglich von Johann C angegeben (S. 23 in ON. 10), zwischen 21 und 22 Uhr - in der Wohnung des C aufgehalten, steht (hinsichtlich der Zeitangaben) den bekämpften Urteilsannahmen erkennbar nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gab nämlich selbst an, er sei zu C gekommen, als das Mädchen gerade fortging (S. 232). Auch wenn die Zeitangaben der Zeugin E zutreffen, konnte der Beschwerdeführer - da ja die Zeitpunkte der in dieser Nacht verübten urteilsgegenständlichen Diebstahlstaten nicht näher objektiviert sind (S. 13, 17;

S. 23 in ON. 13) -, so wie vom Erstgericht als erwiesen angenommen wurde, (schon vor seinem Eintreffen bei C allein den in Punkt II und sodann) mit C die in Punkt I/1 und 2 des Schuldspruchs bezeichneten Diebstähle verübt haben.

Die in der Beschwerde wiedergegebenen Aussagen des Zweitangeklagten während des Vorverfahrens darüber, was der Beschwerdeführer auf die Frage nach der Herkunft der mitgebrachten Handkasse äußerte (S. 23 in ON. 10; S. 81), stimmen sinngemäß im wesentlichen überein; jedenfalls stehen sie zueinander in keinem - näherer Erörterung und Aufklärung bedürftigen - Widerspruch.

Die Verantwortung des Zweitangeklagten in der Hauptverhandlung, er habe den PKW. nicht (für sich) behalten wollen, wertete das Erstgericht, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, ersichtlich als bloße Schutzbehauptung dieses Angeklagten, der es - zum Unterschied von den Angaben über den äußeren Tathergang - nach den Umständen des Falls keine Glaubwürdigkeit beimaß. Die damit in Zusammenhang stehende Feststellung, daß der Zweitangeklagte das Fahrzeug am 2.November 1977 - dem auf dessen zeitlich von vornherein unbegrenzte Benützung gerichteten ursprünglichen Tätervorhaben zuwider - (nur) wegen akuten Treibstoffmangels auf der Inntalautobahn in Tirol stehen lassen mußte, findet in den durch die Umstände der Auffindung des Fahrzeugs nicht widerlegten Angaben dieses Angeklagten (S. 29 in ON. 10) eine zureichende Grundlage. Hinsichtlich der Rolle des Beschwerdeführers bei der Ausführung des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil des Eduard B machte der Zweitangeklagte im Laufe des Verfahrens stets im wesentlichen gleichlautende Angaben; in der Hauptverhandlung bekräftigte er zudem ausdrücklich die schon bei seiner ersten Einvernahme durch die Gendarmerie gegebene Tatschilderung (S. 235; S. 41 = S. 25 in ON. 10). Auf seine vor dem Untersuchungsrichter aufgestellte Behauptung, er selbst sei im Wagen sitzen geblieben, während der Beschwerdeführer den Einbruch ausführte, brauchte das Erstgericht demnach nicht besonders einzugehen.

Mit diesen auf die Verantwortung des Zweitangeklagten bezogenen Einwänden wird ebenso wie mit dem an den Beginn der Beschwerdeausführungen gestellten Argument, dessen Angaben seien samt und sonders unglaubwürdig, kein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO verwirklichender Begründungsmangel des Ersturteils dargetan, sondern bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes einer im Nichtigkeitsverfahren unstatthaften Anfechtung unterzogen. Mit der auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO gestützten Rechtsrüge will der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erfahrungstatsache, daß mit der baldigen Auffindung eines auf einer Autobahn abgestellten Kraftfahrzeugs durch Exekutivorgane zu rechnen sei, die von Punkt I/1 des Schuldspruchs erfaßte Wegnahme des PKWs. als Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB gewertet wissen.

Auch dieser Beschwerdeeinwand versagt:

Die Entfremdung eines Kraftfahrzeuges kann, je nachdem, ob der Tätervorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung (Vermögensvermehrung durch Sachzueignung), auf Schädigung durch dauernden Gewahrsamsentzug (ohne Zueignung) oder auf (bloß) unbefugten Gebrauch gerichtet ist, also nach Maßgabe der unterschiedlichen Gestaltung der inneren Tatseite, deren Prüfung mit Bedacht auf sämtliche hierüber Aufschluß gebenden Umstände des Einzelfalls stattzufinden hat, den Bestimmungen der § 127 ff. StGB, der Vorschrift des § 135 StGB oder jenen des § 136 StGB zu unterstellen sein (ZVR. 1978/195 u.a.m.). Gewiß ist nun - was die zeitliche Komponente anlangt - das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB nicht auf eine nur (ganz) kurzfristige Gebrauchnahme beschränkt (ZVR. 1977/87), und selbst daraus (allein), daß ein widerrechtlich entzogenes Fahrzeug so lange gebraucht wird, bis der Tank leer ist, und sodann die Auffindung des auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stehen gelassenen Fahrzeuges (bewußt) dem Zufall überlassen wird, ist ein Zueignungsvorsatz im Sinn des § 127 StGB noch nicht ableitbar (vgl. auch RZ. 1977/35 u.a.). Der Beschwerdeführer läßt aber außer acht, daß der Entschluß, das Fahrzeug auf der Inntalautobahn stehen zu lassen, nach den Urteilsfeststellungen vom Zweitangeklagten erst am 2. November 1977 wegen des an diesem Tag bei ihm aufgetretenen Treibstoff- (und Geld-) mangels gefaßt wurde. Bei der Wegnahme des Fahrzeuges hingegen hatten die Angeklagten nach den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsannahmen den Vorsatz, es (nicht schon nach relativ wenigen Tagen unbefugten Gebrauchs stehen zu lassen, sondern) auf von vornherein nicht begrenzte Zeit für sich zu behalten und damit in ihr Vermögen zu überführen; ein so gearteter Tätervorsatz ist aber auf (unrechtmäßige) Bereicherung durch Sachzueignung im Sinn des § 127 Abs. 1 StGB gerichtet und läßt weder für die in der Nichtigkeitsbeschwerde angestrebte Beurteilung in Richtung eines unbefugten Fahrzeuggebrauchs (§ 136 StGB) noch für eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 135 StGB (dauernde Sachentziehung) Raum. Die gänzlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten Hermann A gemäß dem Strafsatz des § 128 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten und ersichtlich zugleich gemäß dem § 369 StPO zur Bezahlung eines Betrages von 3.450 S an die D***- Versicherungs-AG.

als Rechtsnachfolgerin des Privatbeteiligten Eduard B. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die Tatwiederholung und die einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung.

Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen das Strafausmaß und die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht, ferner gegen den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an die Rechtsnachfolgerin des Privatbeteiligten.

Die Berufung ist teilweise im Recht.

Die wiedergegebenen Strafzumessungsgründe wurden zwar in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollzählig erfaßt und festgestellt, aber nicht ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach gewürdigt: In sorgfältiger Prüfung der Strafzumessungsgründe gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß hier mit der gesetzlich normierten Mindeststrafe (§ 128 Abs. 2 StGB), die sowohl dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen als auch dem Verschuldensgrad des Angeklagten entspricht, das Auslangen gefunden werden kann, zumal die bisherigen Vorstrafen des Berufungswerbers dieses (Straf )Maß noch nicht erreichten.

Hingegen standen die Vorstrafen des Angeklagten einer Gewährung der bedingten Strafnachsicht im Sinn des § 43

StGB entgegen, weil es - schon aus spezialpräventiven überlegungen - der Strafvollstreckung bedarf, um den Rechtsbrecher zu bessern und auf den rechten Weg zurückzuführen.

Mit Recht bekämpft der Angeklagte den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an die Rechtsnachfolgerin des Privatbeteiligten: Dazu wäre nämlich jedenfalls gemäß der Norm des § 365 Abs. 2 StPO die Vernehmung des Berufungswerbers über den geltend gemachten Anspruch erforderlich gewesen. Eine derartige Vernehmung unterblieb jedoch insgesamt, wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgeht. Schon aus diesem Grund war der Privatbeteiligte in Stattgebung der entsprechenden Berufung des Angeklagten unter gleichzeitiger Ausschaltung des bekämpften - eine Bezeichnung des Leistungspflichtigen nicht enthaltenden und daher zwangsläufig einheitlich zu behandelnden - Zuspruchs aus dem Urteil mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (§ 366 Abs. 2 StPO), ohne daß es einer Erörterung des weiteren einschlägigen Berufungsvorbringens bedurfte.

Aus diesen Erwägungen war über die Berufung des Angeklagten spruchgemäß zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.