JudikaturJustiz13Os134/00

13Os134/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich K***** und andere wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl G***** und Gerhard P***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2000, GZ 8c Vr 4904/98-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karl G***** und Gerhard P***** wurden des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (G***** zu I und II; P***** zu I) schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien, Haan und Genf mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

(I) Karl G***** und Gerhard P***** im September 1996 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem zu diesem Faktum gesondert verfolgten und bereits rechtskräftig abgeurteilten Friedrich K***** durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung falscher bzw verfälschter Urkunden, nämlich eines an die Order des "Dr. F.K. K*****" ausgestellten Schecks über einen Betrag von US $ 16,425.000,-- der V***** Banka Bratislava sowie eines an Friedrich K***** gerichteten Schreibens der V***** Banka vom 26. August 1996, welche Urkunden Gerhard P***** verfälschte und herstellte und diese an Karl G***** übergab, welcher Friedrich K***** nach Haan in die Bundesrepublik Deutschland chauffierte, diesem dort die gefälschten Unterlagen übergab und Friedrich K***** Berechtigte der B***** Bank Frankfurt zur Überweisung des genannten Scheckbetrages auf ein von ihm eröffnetes Depotkonto bei der A***** GesmbH zu verleiten versuchte, wodurch die B***** Bank Frankfurt am Vermögen im Betrag von US $ 16,425.000,-- geschädigt werden sollte;

(II) Friedrich K***** und Karl G***** im November oder anfangs Dezember 1997 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Otto Sch***** durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung falscher bzw unrichtiger Urkunden, nämlich über Anweisung von Karl G***** und Johann Pl***** hergestellte zehn Wechsel über eine Wechselsumme von jeweils fünf Millionen US-Dollar, angeblich ausgestellt von der Firma L***** Limited, angenommen von der O***** Banka, Ljubljana als Wechselbürge, Begünstigter der Firma C***** Inc. sowie eines Schreibens der Banque F***** (B*****)   Paris sowie einer Vollmacht zur Diskontierung dieser zehn Wechsel, wobei Friedrich K***** die Wechsel für die Londoner E***** Limited firmenmäßig unterfertigte und die Diskontierungsvollmacht für die H***** Bank Ljubljana als Generalmanager unterfertigt und dann die zehn Wechsel soweit die beiden oben angeführten Schreiben an Erich Michael Ki***** übergab, Angestellte der Banque F***** am 15. Dezember 1997 in Genf zur Diskontierung der Wechsel zu verleiten versuchte, wodurch die Banque F***** am Vermögen im Betrag von US $ 50,000.000,-- geschädigt werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten P***** aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO; vom Angeklagten G***** aus Z 3, 5, 5a und 9 lit a leg cit erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****:

Mit dem Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), der Angeklagte wäre laut mündlicher Urteilsverkündung als Bestimmungstäter verurteilt worden, in der schriftlichen Ausfertigung jedoch als Mittäter, wird eine nichtigkeitsbegründende Abweichung der Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil nicht dargetan, da hiebei allein auf den Urteilstenor abzustellen ist.

Da nur die in § 260 Abs 1 StPO aufgezählten Aussprüche in der mündlichen Verkündung und in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils übereinstimmen müssen, ist das erkennende Gericht in seiner schriftlichen Urteilsbegründung nicht an die weiters mündlich verkündeten Entscheidungsgründe gebunden (Mayerhofer StPO4 § 270 E 35). Dass der Beschwerdeführer im (schriftlichen) Urteilstenor - zum Unterschied von den Entscheidungsgründen - als unmittelbarer Täter (Mittäter) statt als Beitragstäter ausgewiesen wird, ist im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB weder unter dem Gesichtspunkt der Z 10 noch unter jenem der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeit bedroht (Mayerhofer aaO § 281 Z 10 E 55, 56; § 260 E 2d).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter auf die Ergebnisse des Verfahrens zum AZ 7b HV 3059/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Bezug genommen (US 12) und - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - dargelegt, in welchem Umfang sie die den Angeklagten G***** belastenden Depositionen des Mitangeklagten K***** im Zusammenhang mit den sonstigen Urkundsbeweisen - entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten G***** - als tragfähige Feststellungsgrundlage erachtet haben. Dass das Erstgericht beweiswürdigend zu anderen Schlüssen als dem Beschwerdeführer genehmen gekommen ist, ist ein Akt der freien Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Z 5 nicht bekämpfbar ist.

Ob gefälschte Wechselformulare einer nicht existenten oder existenten Bank (O***** Banka, Ljubjana) bei der zu schädigen beabsichtigten Banque F***** eingelöst werden sollen, betrifft keine entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache. Die Bezugnahme auf in der Nichtigkeitsbeschwerde dazu vorgelegte Urkunden betreffend die Kreditvermittlungsaktivitäten der H***** P.O in Ljubjana verstößt im Übrigen gegen das Neuerungsverbot. Wie die Beschwerde selbst erkennt, handelt es sich bei der Ausführung des Namens P***** US 16 ersichtlich um einen Schreibfehler, dem in Bezug auf die Person des Rechtsmittelwerbers G***** keinerlei Bedeutung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht unter Bezugnahme auf unbedeutende Widersprüche zwischen den Aussagen der Mitangeklagten K***** und K***** und den Umstand, dass Friedrich K***** bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, sowie unter Anstellen eigener Schlussfolgerungen aus einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissenen Beweisergebnissen die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten G***** belastenden Mitangeklagten in Zweifel zu ziehen und seiner eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Sie unternimmt damit aber nur einen (unzulässigen) Angriff auf die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag sie mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Dies gilt auch für den Einwand, dass aus den Vorgängen nicht auf eine gewerbsmäßige Begehung geschlossen werden könne. Mit der Behauptung eines Widerspruches zur Lebenserfahrung werden ebenfalls nur im Bereich der Schlussfolgerungen liegende eigene Beweiswerterwägungen angestellt. Die Einwände der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Spruchfaktum II halten nicht an den Vorschriften der Prozessordnung fest, weil sie, sowohl was die Tätigkeit des Angeklagten G***** beim Ausfüllen der Wechselformulare als auch dessen Kenntnis von den weiteren Umständen des in Aussicht genommenen Geschäftes anlangt, von anderen Feststellungen als jenen des angefochtenen Urteils ausgehen. Insbesondere übergeht die Beschwerde die ausdrücklichen Urteilsannahmen zum Vorliegen der subjektiven Tatseite, wonach G***** von K***** über das Betrugsvorhaben in Kenntnis gesetzt wurde (US 14, 15) und sich beide durch die Herstellung und Vorlage der falschen Wechsel bei einer Bank im Gegenwert von US $ 50,000.000 unrechtmäßig bereichern wollten (US 16).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****:

Mit dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a), der Aussage des Mitangeklagten K***** komme im Hinblick auf dessen vorstrafenbelastetes Vorleben und den darin enthaltenen Widersprüchen bezüglich der Abmachungen zur Aufteilung des Betrugserlöses weniger Überzeugungskraft zu als der leugnenden Verantwortung des - unbescholtenen - Angeklagten P***** wird unter Bezugnahme auf isoliert betrachtete Verfahrensergebnisse und Anstellen spekulativer eigener Beweiserwägungen lediglich versucht, die Beweiswürdigung der Erstrichter in Zweifel zu ziehen, ohne konkret aus den Akten hervorkommende, gegen die entscheidungswesentlichen Schuldfeststellungen sprechende Umstände aufzeigen zu können. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass auch im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a die Beweiswürdigung der Tatrichter lediglich unter Anstellen von eigenen Plausibilitätserwägungen nicht bekämpfbar ist.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert die Annahme gewerbsmäßiger Begehung, geht aber bei ihren Einwänden nicht vom Urteilssubtrat in seiner Gesamtheit aus. Danach haben die Angeklagten in der Absicht, sich durch die teilweise wiederholte Begehung derartiger Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, beschlossen, gemeinsam groß angelegte Betrügereien je in Millionenhöhe zu begehen (US 10 und 19).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird daher gemäß § 285i StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.