JudikaturJustizRS0098421

RS0098421 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2023

1. Nur die im § 260 Abs 1 StPO aufgezählten Aussprüche müssen in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen.

2. Keine Bindung des Gerichts an die verkündeten Entscheidungsgründe.

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