JudikaturJustiz13Os113/19w

13Os113/19w – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen E***** und andere Beschuldigte wegen Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde der Dr. Sarah S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 21. Oktober 2019, AZ 7 Bs 174/19s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 4. September 2019, GZ 49 Bl 46/19z-7, wies das Landesgericht Salzburg (als Senat von drei Richtern) den Antrag der Dr. Sarah S***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Salzburg eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurück (§ 196 Abs 2 erster Satz StPO) und trug der Antragstellerin die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Der dagegen – im Umfang des erwähnten Auftrags – erhobenen Beschwerde der Genannten gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Hinzugefügt sei, dass das Oberlandesgericht die – allein auf Uneinbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags abzielenden – Rechtsmitteleinwände zu Recht als unbeachtlich ansah (15 Os 128/14h, RIS-Justiz RS0130103 [T1]).

Wird ein Antrag auf Fortführung (wie hier) zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller – zugleich, also vom Drei-Richter-Senat ( Nordmeyer , WK-StPO § 196 Rz 34/1) – die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags (vgl § 381 Abs 1 Z 1 StPO) von 90 Euro aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Diese Regelung ist den Bestimmungen des § 389 Abs 1 StPO (zwingende Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens im Fall seines Schuldspruchs), des § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO (zwingender Auftrag an den Privatankläger und den Subsidiarankläger zum Ersatz der infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten bei Beendigung des Strafverfahrens auf andere Weise als durch Schuldspruch oder Diversion) und des § 390a Abs 2 StPO (zwingende Haftung des Antragstellers für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten) nachempfunden, mit dem Unterschied, dass die – sonst erst nach Rechtskraft der Entscheidung mit gesondertem Beschluss zu bestimmende ( Lendl , WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 8) – Höhe des Kostenersatzes hier zudem bereits im Gesetz exakt determiniert ist.

Obwohl nach dem Wortlaut des § 196 Abs 1 erster Satz StPO gegen die Entscheidung des Gerichts – uneingeschränkt – kein Rechtsmittel zusteht (vgl ErläutRV 1677 BlgNR 24. GP 12), wird aus der Zuständigkeitsvorschrift des § 33 Abs 2 erster Satz StPO (wonach der Einzelrichter des Oberlandesgerichts über Beschwerden gegen Entscheidungen „über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2“ StPO entscheidet) eine Beschwerdelegitimation des zum Kostenersatz verpflichteten Fortführungswerbers (nicht gegen die den Antrag zurück- oder abweisende Entscheidung selbst, sondern nur) gegen den Kostenausspruch des Drei-Richter-Senats nach § 196 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO abgeleitet ( Nordmeyer , WK-StPO § 196 Rz 1).

Bei (jedenfalls unanfechtbarer) Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags aber ist nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO – der dem Gericht kein Ermessen einräumt – die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro ohnehin zwingend (arg „ist“). Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG.

Soweit die Beschwerde als Antrag aufzufassen ist, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, kommt die Entscheidung hierüber dem Landesgericht – analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt des Vorsitzenden ( Nordmeyer , WK-StPO § 196 Rz 34/1; Lendl , WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 8) – zu.