JudikaturJustizRS0130103

RS0130103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2020

Wenn das Gericht bei Fassung des einen Fortführungsantrag zurück- oder abweisenden Beschlusses (§ 196 StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es gerade keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann.

Entscheidungen
2