JudikaturJustiz12Os98/12x

12Os98/12x – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lindenbauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Florian P***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, AZ 64 Hv 43/12b des Landesgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 10. Mai 2012, GZ 64 Hv 43/12p 18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Mai 2012, GZ 64 Hv 43/12p 18, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in § 31 Abs 1 letzter Satz StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. März 2012, GZ 64 Hv 29/12d 11, wird gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe über Florian P***** abgesehen.

Text

Gründe:

Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen (und in gekürzter Form ausgefertigten) auch Freisprüche und einen Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Mai 2012, GZ 64 Hv 43/12p 18, wurde der am 10. Mai 1994 geborene Florian P***** des am 6. (richtig: 7.) März 2012 begangenen Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Er wurde hiefür unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 Z 4 JGG sowie unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. März 2012, GZ 64 Hv 29/12d 11, mit dem wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 Z 4 JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten somit die gesetzliche Höchststrafe ausgesprochen worden war, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Mit unter einem gefassten Beschluss sah der Tatrichter gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu AZ 5 U 3/10x des Bezirksgerichts Ferlach sowie zu AZ 16 Hv 122/10z und AZ 16 Hv 79/10a jeweils des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsichten ab. Zugleich wurde auch vom Widerruf der zu AZ 42 BE 120/10v (richtig: AZ 42 BE 120/ 11 v) des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung abgesehen; dies obwohl bereits zuvor mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. März 2012, GZ 64 Hv 29/12d 11 (S 3 in der gekürzten Urteilsausfertigung), diese bedingte Entlassung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen worden war.

Florian P***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die zu GZ 64 Hv 29/12d 11 des Landesgerichts Klagenfurt verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Mai 2012, GZ 64 Hv 43/12p 18, in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 31 Abs 1 StGB ist für den Fall, dass jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist und nun wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.

Fallaktuell übersteigt die Summe der in den beiden zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen verhängten Freiheitsstrafen von acht Monaten das Ausmaß der nach § 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG bei gemeinsamer Aburteilung zulässigen Höchststrafe von sechs Monaten, womit die durch § 31 Abs 1 letzter Satz StGB gezogene Grenze überschritten wurde. Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Strafausspruch aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen und von einer Zusatzstrafe abzusehen.

Im Übrigen steht dem unter einem ergangenen Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Mai 2012, GZ 64 Hv 43/12p 18, soweit damit (unter anderem) vom Widerruf der zu AZ 42 BE 120/11v des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung abgesehen wurde, der bereits am 16. März 2012 ergangene, Bindungswirkung entfaltende Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt, GZ 64 Hv 29/12d 11, entgegen (RIS Justiz RS0101911, RS0100454; Jerabek , WK StPO § 494a Rz 13).

Der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Mai 2012, GZ 64 Hv 43/12p 18, vermag daher, soweit damit vom Widerruf der zu AZ 42 BE 120/11v des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung abgesehen wurde, keine Rechtswirkung zu begründen und wirkt sich auch nicht zum Nachteil des Florian P***** aus. Es genügt daher, seitens des Landesgerichts Klagenfurt das Strafregisteramt von der Wirkungslosigkeit des genannten, die bedingte Entlassung zu AZ 42 BE 120/11v des Landesgerichts Klagenfurt betreffenden Teils des Beschlusses vom 10. Mai 2012, GZ 64 Hv 43/12p 18, zu verständigen ( Jerabek , WK StPO § 494a Rz 13).